Direktanspruch eines Leistungsempfängers gegen den Fiskus auf Erstattung einer rechtsgrundlos an den Leistenden gezahlten Umsatzsteuer? (5) | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Direktanspruch eines Leistungsempfängers gegen den Fiskus auf Erstattung einer rechtsgrundlos an den Leistenden gezahlten Umsatzsteuer? (5)

30/05/2025
| Frank Behrenz
Direktanspruch eines Leistungsempfängers gegen den Fiskus auf Erstattung einer rechtsgrundlos an den Leistenden gezahlten Umsatzsteuer? (5)

In unseren Beiträgen zu den Ausgaben Mai und Oktober 2022, Oktober 2023 sowie September 2024 dieses Newsletters hatten wir über verschiedene Fallvarianten zur grundsätzlichen Frage berichtet, unter welchen Voraussetzungen der Empfänger einer Lieferung oder Leistung gegen den deutschen Fiskus einen sog. Direktanspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer hat, wenn er diese rechtsgrundlos gezahlt hat, der gegen den leistenden Unternehmer gerichtete zivilrechtliche Anspruch auf Rückforderung der in der Rechnung im Sinne von § 14c UStG unberechtigt ausgewiesenen, und von diesem an die deutsche Finanzverwaltung gezahlten Umsatzsteuer jedoch nicht durchsetzbar ist.

Mit einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 05.12.2024 (V R 11/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Direktanspruch voraussetzt, dass Umsatzsteuer in einer Rechnung für eine – bereits erbrachte oder noch zu erbringende – Leistung zu Unrecht gesondert ausgewiesen wurde. Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin als leistende Unternehmerin an einen Abnehmer Zahlungen geleistet, deren Grundlage vom Leistungsempfänger ausgestellte „Belastungen“ waren, die neben Angaben zum „Datum“, zur „Beleg-Nr.“ und zum „Begründungstext“ unter den Überschriften „Nettobeträge“ und „Umsatzsteuer“ Betragsangaben enthielten, welchen jeweils ein Minuszeichen vorangestellt war. Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, wonach es sich hierbei um die Abrechnung von Boni und Rabatten, also Entgeltminderungen für erbrachte Leistungen der Klägerin handele und das Erreichen bestimmter Abnahmemengen keine Leistung darstelle. Nach Auffassung des BFH fehlte es im Streitfall aufgrund des Ausweises von mit Minuszeichen versehenen Umsatzsteuerbeträgen bereits an dem für den Direktanspruch erforderlichen Kriterium des Rechnungsausweises einer Steuer, so dass er im Urteil offenlassen konnte, ob ein Direktanspruch darüber hinaus auch eine ordnungsgemäße Rechnung voraussetzt, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Während die Vorinstanz dies bejaht hatte, hatte sich die Klägerin dagegen unter Hinweis auf die anderweitige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH - Urteile vom 21.11.2018 – C-664/16; vom 11.04.2019 – C-691/17 und vom 26.04.2017 – C-564/15) dagegen gewehrt.

In einem zeitlich nach dem BFH-Urteil ergangenen und jüngst veröffentlichten Urteil vom 13.3.2025 (C-640/23, Greentech) hat der EuGH erneut die Erforderlichkeit eines engen Zusammenhangs zwischen dem aufgrund eines fehlenden gesetzlichen Steuerausweises zu versagenden Vorsteuerabzugs und dem Direktanspruch bestätigt. Im entschiedenen Fall hatten die für den Veräußerer und für den Erwerber eines Teilgeschäftsbetriebes zuständigen Finanzämter die Frage der Steuerbarkeit der Transaktion unterschiedlich beurteilt, eine Rechnungsberichtigung scheiterte wegen Eintritts der Verjährung.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!