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Direktanspruch eines Leistungsempfängers gegen den Fiskus auf Erstattung einer rechtsgrundlos an den Leistenden gezahlten Umsatzsteuer? (4)

30/09/2024
| Frank Behrenz
Direktanspruch eines Leistungsempfängers gegen den Fiskus auf Erstattung einer rechtsgrundlos an den Leistenden gezahlten Umsatzsteuer? (4)

In unseren Beiträgen zu den Ausgaben Mai und Oktober 2022 Newsletters hatten wir über die Auffassung der deutschen Finanzverwaltung sowie ein Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts (FG) Münster beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), sowie in der Ausgabe Oktober 2023 über dessen Urteil vom 07.09.2023 (C-453/22) zur Frage berichtet, unter welchen Voraussetzungen der Empfänger einer Lieferung oder Leistung gegen den deutschen Fiskus einen sog. Direktanspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer hat, wenn er diese rechtsgrundlos gezahlt hat, der gegen den leistenden Unternehmer gerichtete zivilrechtliche Anspruch auf Rückforderung der in der Rechnung im Sinne von § 14c UStG unberechtigt ausgewiesenen, und von diesem an die deutsche Finanzverwaltung gezahlten Umsatzsteuer jedoch nicht durchsetzbar ist.

Trotz der dem Kläger günstigen Entscheidung des EuGH vom 07.09.2023 (C-453/22) hat die deutsche Finanzverwaltung das auf einen Erlass aus Billigkeitsgründen gerichtete Ausgangsverfahren (15 K 2327/20 AO) fortgeführt. Im kürzlich veröffentlichten Urteil vom 23.01.2024 hat das FG Münster die vom EuGH aufgestellten Rechtsgrundsätze zum Erstattungsanspruch umgesetzt und entschieden, dass ein Direktanspruch gegen den Fiskus grundsätzlich auch dann bestehen kann, wenn dem gegen den Leistenden bestehenden zivilrechtlichen Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers die Einrede der Verjährung entgegensteht. Entgegen des vom EuGH ebenfalls bestätigten europarechtlichen Anspruchs auf Verzinsung des Direktanspruchs gegen den Fiskus hat das FG jedoch die Erstattung von Zinsen mit dem Hinweis versagt, dass für den Verzinsungsanspruch nicht auf die Ergebnisse des Billigkeitsverfahrens sondern ausschließlich auf die für das Steuerfestsetzungsverfahren relevante Beurteilung der gesetzlich geschuldeten Steuer abzustellen sei, da der Leistungsempfänger lediglich das Recht auf Vorsteuerabzug in Höhe der gesetzlich geschuldeten Steuer habe. Die vom Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassene Revision wurde von der deutschen Finanzverwaltung eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 17/24 anhängig.

Das in unserem Beitrag zur Ausgabe Oktober 2023 dieses Newsletters erwähnte weitere Verfahren zur Frage ob die Grundsätze der Entscheidung des EuGH vom 07.09.2023 (C-453/22) zu den Voraussetzungen eines Direktanspruchs auf Erstattung einer fälschlich gezahlten Steuer an den Fiskus auch gelten, wenn die Leistung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU steuerbar ist, es also wegen einer Ortsbestimmung an einer im Inland gesetzlich geschuldeten Steuer fehlt, wurde durch den EuGH nunmehr durch Urteil vom 05.09.2024 (C-83/23) entschieden. Hiernach hat die deutsche Finanzverwaltung eine fehlerhaft fakturierte deutsche Umsatzsteuer nicht (nochmals) an den Leistungsempfänger zur erstatten, wenn sie diese bereits dem Leistenden aufgrund einer Rechnungsberichtigung erstattet hat, obwohl der Leistende aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen diese nicht an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat.

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