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Umfang des Lohnsteuerabzugs für nach Deutschland entsandtes Personal (3)

27/02/2026
| Frank Behrenz
Umfang des Lohnsteuerabzugs für nach Deutschland entsandtes Personal (3)

In unseren Beiträgen zu den Newslettern 10/2019, 04/2022 und 05/2025 hatten wir die Nichtanwendbarkeit der sog. 183 Tage Klausel und das deutsche Besteuerungsrecht - ab dem ersten Tag der Tätigkeit im Inland – in Bezug auf die Vergütung eines bei einem spanischen Unternehmen arbeitsrechtlich beschäftigten, jedoch zur Arbeitsausübung nach Deutschland entsandten Mitarbeiters hingewiesen, wenn dieser wirtschaftlich für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchst. b) DBA tätig ist. Dies gilt nicht nur für den Fall gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung an Dritte, sondern auch bei Tätigkeit für eine deutsche Tochtergesellschaft bzw. für deutsche Betriebstätten des spanischen Arbeitgebers, wie etwa Zweigniederlassungen oder Bau und Montagebetriebstätten (vgl. zu letzteren unseren Beitrag zum Newsletter 06/2023).

Bei der gewerblichen Überlassung von Arbeitnehmern nach Deutschland ist der ausländische Verleiher zur Einbehaltung und Abführung deutscher Lohnsteuer verpflichtet, bei inländischen Betriebstätten das spanische Unternehmen selbst. Bei internationaler Arbeitnehmerentsendung trifft diese Verpflichtung die deutsche Tochtergesellschaft als in Deutschland ansässiges aufnehmendes Unternehmen, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen. Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt. Die Lohnsteuerabzugsverpflichtung des inländischen Unternehmens entsteht bereits im Zeitpunkt der Auszahlung des Arbeitslohns durch den ausländischen Arbeitgeber, insbesondere, wenn es aufgrund einer Vereinbarung mit dem ausländischen, entsendenden Unternehmen mit einer Weiterbelastung rechnen kann (R 38.3 Abs. 5 LStR). Die Übernahme der Kosten für eine Arbeitnehmerentsendung sind nach dem Fremdvergleichsgrundsatz von dem Unternehmen zu tragen, in dessen Interesse die Entsendung erfolgt. Diese Kosten umfassen alle Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Lohnverwaltungskosten sowie etwaige die von dritter Seite gewährten geldwerten Vorteile (wie z.B. Aktienoptionen).

In einem Schreiben vom 19.12.2025 hat das Bundesfinanzministerium das Schreiben betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA vom 12.12.2023 in Bezug auf Fragen der konzerninternen Arbeitnehmerentsendung geändert. Hierbei wird nun stärker auf die tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers in den aufnehmenden Betrieb sowie auf die tatsächliche Arbeitsausübung im Tätigkeitsstaat abgestellt, Zeiten der Vorbereitung und Nachbereitung außerhalb des Tätigkeitsstaats werden ausdrücklich vom Lohnsteuerabzug ausgenommen. Darüber hinaus sieht das Schreiben verschärfte Nachweis- und erweiterte Dokumentationspflichten, wie etwa die Vorlage detaillierter Einsatzpläne und Tätigkeitsnachweise sowie die Ausstellung einer detaillierten Arbeitgeberbescheinigung über die Kostentragung nach amtlichem Muster zur Vorlage bei den deutschen Finanzbehörden vor, auf welche sich betroffene Unternehmer vorbereiten sollten.

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