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Umfang des Lohnsteuerabzugs für nach Deutschland entsandtes Personal

31/10/2019
| Frank Behrenz
Umfang des Lohnsteuerabzugs für nach Deutschland entsandtes Personal

Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in Spanien ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, können unabhängig von Art und Weise sowie Ort der Zahlung in Deutschland besteuert werden, soweit die Vergütung für eine dort ausgeübte Tätigkeit bezogen wird. 
Ein deutsches Besteuerungsrecht besteht nach Art. 15 (2) DBA jedoch nicht, soweit (a) der Empfänger sich in Deutschland insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und (b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und (c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat. Arbeitgeber in diesem Sinne ist der sog. „wirtschaftliche Arbeitgeber“, also derjenige, der die Vergütungen für die ihm geleistete Tätigkeit wirtschaftlich trägt, ob dieser auch zivilrechtlich Arbeitgeber ist, ist steuerlich irrelevant.

Bei gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung an deutsche Unternehmen sind Mitarbeiter spanischer Unternehmen daher unabhängig von Ihrer Aufenthaltsdauer vom ersten Tag ihrer Tätigkeit an in Deutschland steuerpflichtig, so dass sich letztere in Deutschland als Arbeitgeber registrieren und für ihre in Deutschland eingesetzten Mitarbeiter Lohnsteuer anmelden und abführen müssen, geschieht dies nicht, haftet der deutsche Kunde für die nicht abgeführte Lohnsteuer. Bei der Frage, wer die Vergütungen trägt kommt es zwischen verbundenen Unternehmen darauf an, wem und gegebenenfalls im welchen Umfang die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit nach Verrechnungspreisgrundsätzen funktional zuzuordnen ist.

Ob eine deutsche Tochtergesellschaft für die nicht abgeführte Lohnsteuer eines ausländischen Geschäftsführers auch haftet, wenn dessen Vergütung nicht nach Deutschland weiterbelastet wurde, ist Gegenstand eines Revisionsverfahrens (BFH VI R 22/19), mit Wirkung ab 2020 soll die Abzugsverpflichtung und Haftung in diesem Fall gesetzlich klargestellt werden.

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