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Zuständigkeit für den Abschluss und die Beendigung von Geschäftsführerverträgen

28/09/2018
| Florian Roetzer, LL.M.
Zuständigkeit für den Abschluss und die Beendigung von Geschäftsführerverträgen

In der Praxis sind immer wieder Fehler im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Änderung und der Beendigung des Dienstvertrages eines GmbH-Geschäftsführers festzustellen. Zur Bestimmung des zuständigen Organs ist zunächst der Gesellschaftsvertrag (Satzung) einzusehen. Enthält dieser – wie üblich – keine Regelungen hierzu, ist für die Begründung, Änderung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers die Gesellschafterversammlung zuständig. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Was aber gilt, wenn der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Änderung oder Kündigung seines Dienstvertrages bereits abberufen war? Hier kommt neben der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung die Zuständigkeit des (neuen) Geschäftsführers in Betracht. Denn dieser verfügt allgemein über die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für den Abschluss von Anstellungsverträgen mit Mitarbeitern, sofern diese keine Geschäftsführer sind.

Hierzu hat der BGH in seinem Urteil vom 3.7.2018 – II ZR 452/17 – festgestellt, dass die Änderung des Dienstvertrages eines abberufenen Geschäftsführers erst dann in den Zuständigkeitsbereich des weiteren oder neuen Geschäftsführers fällt, wenn sich das ursprüngliche Dienstverhältnis des Geschäftsführers nach der Abberufung in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt hat. Nur dann besteht nicht die Gefahr, dass der die Änderung oder Kündigung aussprechende Geschäftsführer die Entscheidungskompetenz der Gesellschafterversammlung unterläuft. An dieser Stelle ist besondere Vorsicht geboten, denn das Dienstverhältnis wandelt sich nicht allein aufgrund der Abberufung als Geschäftsführer in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis um. Solange keine vertragliche Änderung erfolgt, besteht der Geschäftsführer-Dienstvertrag grundsätzlich unverändert fort. In dieser Zeit bleibt die Gesellschafterversammlung für die Änderung oder Beendigung dieses Dienstvertrages zuständig. Folglich kann nur diese eine rechtswirksame Vertragsänderung oder -beendigung bewirken.

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