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Untätigkeit des Handelsvertreters stellt kein Einverständnis dar

31/03/2025
| Dr. Thomas Rinne, Lidia Minaya Moreno
Untätigkeit des Handelsvertreters stellt kein Einverständnis dar

Das OLG Naumburg musste sich vergangenes Jahr unter anderem mit zwei wegweisenden Fragen auseinandersetzten: erstens, ob aus der Untätigkeit des Handelsvertreters in Bezug auf Provisionsabrechnungen ein Einverständnis mit diesem gefolgert werden kann, und zweitens, ob eine nicht erfolgte Beanstandung oder sonstige Reaktion des Handelsvertreters auf einzelne Provisionsabrechnungen als Anerkenntnis bzw. Genehmigung gewertet werden kann.
In dem zugrundeliegenden Fall äußerte der Handelsvertreter unter Vorlage bestimmter E-Mails Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Provisionsabrechnungen des Unternehmers und forderte einen Buchauszug. Der Unternehmer weigerte sich, einen solchen Buchauszug zur Verfügung zu stellen, da der Handelsvertreter bereits Provisionsabrechnungen erhalten hatte, die aufwändig mit ihm abgestimmt und von ihm nicht beanstandet worden waren.
Der rechtliche Hintergrund stellt sich wie folgt dar: nach dem Gesetz hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Daran anknüpfend gewährt § 87c Abs. 2 HGB dem Handelsvertreter das Recht, bei der Abrechnung für alle provisionspflichtigen Geschäfte einen Buchauszug zu verlangen. Der Anspruch erlischt jedoch. wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter eine umfassende und vollständige Aufstellung der provisionspflichtigen Geschäfte bereitstellt. Die Beweislast hierfür trägt der Unternehmer. Ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht, wenn der Unternehmer und der Handelsvertreter eine ausdrückliche Einigung über die Provisionsabrechnung getroffen haben.

Mit Urteil vom 20.11.2024 (5 U 66/24(Hs)) hat das OLG Naumburg entschieden, dass aus dem untätigen Verhalten eines Handelsvertreters gerade kein ausdrückliches Einverständnis mit den Provisionsabrechnungen bzw. ein Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu haben, gefolgert werden kann. Der Handelsvertreter muss vielmehr für eine Einigung über die Abrechnung eine eindeutige Willenserklärung abgeben, da die Annahme eines stillschweigenden Verzichts strengen Voraussetzungen unterliegt. So ist auch der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nicht dadurch erfüllt, dass Nachfragen des Handelsvertreters zur Provisionsabrechnung durch den Unternehmer beantwortet werden. Es liegt ferner kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Handelsvertreters vor, einen Buchauszug zu verlangen, da der Buchauszug der Überprüfung der Provisionsabrechnungen dient – insbesondere bei Zweifeln an seiner Richtigkeit. Der Umstand, dass der Handelsvertreter in dem entschiedenen Fall den Buchauszug erst nach umfangreicher Korrespondenz eingeklagt hat, ändert nichts daran; aufgrund offener Provisionsabrechnungen bleibt sein Recht auf Überprüfung der Provisionsabrechnungen bestehen.

Die Erstellung eines Buchauszugs kann im Einzelfall für ein Unternehmen zeitaufwändig und lästig sein. Größtmögliche Transparenz bei der Erteilung von Provisionsabrechnungen ist zu empfehlen, damit ein Handelsvertreter keinen Anlass zu einem derartigen Verlangen hat.

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