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Reform der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung durch das Jahressteuergesetz 2024

29/11/2024
| Frank Behrenz
Reform der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung durch das Jahressteuergesetz 2024

In unseren Beiträgen zu den Ausgaben April 2019 und Mai 2020 dieses Newsletters hatten wir über die Sonderregelungen im deutschen Recht für die umsatzsteuerliche Behandlung gewerblicher und freiberuflicher Kleinunternehmer sowie über deren Nichtanwendung im grenzüberschreitenden Kontext berichtet. Die Richtline (EU) 2020/285 sowie Art. 2 der Richtlinie (EU) 2022/542) sehen Änderungen im EU-Recht für die Umsatzsteuer für kleine und mittelständische Unternehmen vor, so dass die EU-Mitgliedstaaten ab 01.01.2025 optional nun auch grenzüberschreitend die Anwendung der Kleinunternehmerregelung vorsehen können.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024, welches am 18.10.2024 vom Bundestag verabschiedet wurde und dem am 22.11.2024 der Bundesrat zugestimmt hat, werden die Regelungen über die Besteuerung von Kleinunternehmern mit Wirkung zum 01.01.2025 grundlegend geändert.

Kleinunternehmer sind künftig auf Antrag wie Unternehmer mit Ausgangsumsätzen zu behandeln, die aufgrund einer Steuerbefreiung vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Ab 01.01.2025 sind die im Inland bewirkten Umsätze (nicht die Einfuhr sowie der innergemeinschaftliche Erwerb) für Lieferungen und sonstige Leistungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn der nach vereinnahmten Entgelten berechnete Nettoumsatz (ohne Umsatzsteuer) aus im Inland steuerbaren Lieferungen und sonstigen Leistungen im Vorjahr EUR 25.000 nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr EUR 100.000 nicht überschreiten wird. Bei Überschreiten der Obergrenze sind nur diejenigen Umsätze, die nach Überschreiten der Obergrenze erbracht werden, nicht mehr steuerbefreit.

Die zentrale Neuerung der Vorschriften ab 01.01.2025 besteht in der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer für in anderen EU-Staaten realisierte Umsätze. Erforderlich ist hierzu die Beantragung der neuen sog. Kleinunternehmer-Umsatzsteueridentifikationsnummer, die das Suffix „EX“ erhält, sowie die neue ergänzende Meldung der in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten ausgeführten Umsätze beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), welches die Umsatzdaten zur Kontrolle der Einhaltung der Umsatzgrenzen den einzelnen EU-Mitgliedstaaten mitteilt. Ein Verzicht auf die grenzüberschreitende Steuerbefreiung mit Wechsel zur Regelbesteuerung wird von Beginn des darauffolgenden Kalendervierteljahres an wirksam, bei Verzicht im letzten Monat eines Kalendervierteljahres ab Beginn des zweiten Monats des folgenden Kalendervierteljahres. Die neuen Vorschriften sehen eine vereinfachte Rechnung für Kleinunternehmer vor, von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung (vgl. unseren Beitrag zur Ausgabe Oktober 2024 dieses Newsletters) sind Kleinunternehmer befreit.

Die vorgenannten Regelungen gelten in Umsetzung von Art. 284 Abs. 2 MwStSystRL sinngemäß auch für in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen, die in Deutschland steuerbare Umsätze erbringen und über eine von ihrem Ansässigkeitsstaat erteilte Kleinunternehmer-Umsatzsteueridentifikationsnummer verfügen. Aufgrund der Komplexität der neuen Regelungen ist fachkundige steuerliche Beratung im Einzelfall dringend zu empfehlen.

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