Neues zur Besteuerung gewerblicher und freiberuflicher Kleinunternehmer
Nach europäischem Umsatzsteuerrecht können die Mitgliedstaaten Sonderregelungen für in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Kleinunternehmen schaffen. Deutschland hat von dieser Befugnis in Form einer auf Antrag möglichen subjektiven Steuerbefreiung des Unternehmers Gebrauch gemacht (§ 19 UStG). Hiernach wird die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldete Umsatzsteuer von in Deutschland ansässigen Unternehmern nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz (inklusiv Umsatzsteuer, jedoch ohne Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen) im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird (sog. Kleinunternehmergrenze.
Maßgeblich für diese Umsatzprognose sind die Verhältnisse zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahrs und zwar auch dann, wenn der später tatsächlich realisierte Umsatz höher ist. Macht der Unternehmer von der Steuerbefreiung Gebrauch, so kann er Rechnungen ohne Umsatzsteuer und ohne Angabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (die er lediglich auf gesonderten Antrag erhält) und die seines Leistungsempfängers ausstellen, was seine Leistungen im Verhältnis zu Nichtunternehmern bzw. nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern verbilligt. Umgekehrt ist der Kleinunternehmer jedoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, so dass z.B. auch eine eventuell gezahlte Einfuhrumsatzsteuer und die im sog. Reverse Charge Verfahren gezahlte Umsatzsteuer auf sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer nicht abzugsfähig sind. Kleinunternehmer sind zwar zur Abgabe einer Jahressteuererklärung, im Jahr der Gründung und im Folgejahr jedoch nicht jedoch zur Abgabe von monatlichen Voranmeldungen verpflichtet.
In einem jüngst veröffentlichen Urteil vom 11.07.2018 hat der Bundesfinanzhof (BFH XI R 36/17) entschieden, dass die Steuerbefreiung dann nicht gewährt wird, wenn Umsätze zwischen Unternehmen planmäßig aufgespalten und mit dem Ziel verlagert werden, die sog. Kleinunternehmergrenze jeweils nicht zu überschreiten.