Partielle Gewerbesteuerpflicht von Kapitalgesellschaften aufgrund verdeckter Gewinnausschüttungen?
Im Rahmen dieses Newsletters hatten wir wiederholt über verschiedene Fragen rund um das facettenreiche Rechtsinstitut der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) berichtet (vgl. etwa unsere Beiträge zu den Ausgaben Juni 2018 und Oktober 2023).
Nach § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist das Einkommen von Körperschaften nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln, wobei alle Einkünfte unabhängig von ihrer Qualifikation nach dem EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind (§ 8 Abs. 2 KStG), so dass diese grundsätzlich auch der Gewerbesteuer unterliegen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG), die auf der Basis des nach dem KStG ermittelten Einkommen ermittelt wird (§ 7 GewStG). Dieses wird dann durch bestimmte Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) zum sog. Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) fortentwickelt, der die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer darstellt, die als sog. Objektsteuer die objektive Ertragskraft des Gewerbebetriebes ohne Rücksicht auf den Unternehmensträger besteuert.
Für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung ist, wie das Einkommen verteilt wird (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG). Auch verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen – und damit den nach § 7 GewStG auf dieser Ausgangsbasis ermittelten Gewerbeertrag für Zwecke der Gewerbesteuer – nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind vGA Vermögensminderungen bzw. verhinderte Vermögensmehrungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder zumindest mitveranlasst sind, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem steuerlichen Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirken und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung stehen.
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat mit einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 27.02.2025 (10 K 37/24) entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung – im Streitfall eine ohne vertragliche Grundlage sowie unentgeltlich erfolgte private Nutzung eines betrieblichen PKW durch den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer – nicht zu einer partiellen Gewerbesteuerpflicht eines Gewerbebetriebs führen kann, der kraft gesetzlicher Vorschrift von der Gewerbesteuer befreit ist (im Streitfall: Erbringung von ambulanten Pflegeleistungen gegenüber kranken und pflegebedürftigen Personen nach § 3 Nr. 20 Buchst. d) GewStG). Denn eine vGA sei keine wirtschaftliche Betätigung mit Teilnahme am Marktgeschehen, die zu einem anderen - nicht gewerbesteuerbefreiten - unternehmerischen Ertrag führe, sondern ein bloßer steuerlicher Gewinnkorrekturposten, der darauf abziele, eine verhinderte Vermögensmehrung auszugleichen und zu besteuern und wie eine offene Gewinnausschüttung zu behandeln. Im Streitfall sei die vGA daher ebenfalls nach § 3 Nr. 20 Buchst. d) GewStG steuerfrei.
Die Richtigkeit dieser Auffassung wird der BFH im Rahmen der von der Finanzverwaltung eingelegten Revision prüfen (BFH I R 9/25).