Einheitliche Bewertung verdeckter Gewinnausschüttungen auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene?
Hat eine Kapitalgesellschaft Ihren statutarischen Sitz (z.B. deutsche GmbH) oder den Ort ihrer effektiven Geschäftsleitung (z.B. spanische S.L., deren alleiniger Geschäftsführer in Deutschland lebt und arbeitet) in Deutschland, so unterliegen verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) sowohl auf Ebene der Gesellschaft als auch auf Ebene des Gesellschafters der Besteuerung in Deutschland.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte in einem jüngst veröffentlichten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (10 V 1044/17) zu entscheiden, ob eine vGA auf Ebene der Kapitalgesellschaft (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) und eine solche auf der Ebene des Gesellschafters (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) einheitlich zu bewerten sind. Im Streitfall hatte eine GmbH ihrem Mehrheitsgesellschafter eine luxuriöse Stadtvilla vermietet und die Miete auf der Basis eines Sachverständigengutachtens in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete vereinbart. Das Finanzamt ging demgegenüber bei einer späteren Prüfung davon aus, dass bei der Beurteilung der steuerlichen Angemessenheit der Mietbedingungen von einer Kostenmiete in Höhe von 6 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes zuzüglich der Anschaffungskosten für den Grund und Boden auszugehen sei und sah in der Differenz zwischen der höheren Kostenmiete und der ortsüblichen Vergleichsmiete eine vGA. Verfahrensrechtlich entfalte der Körperschaftssteuerbescheid für die Gesellschaft zwar keinerlei Bindung für die Festsetzung der Einkommensteuer beim begünstigten Gesellschafter, nach Auffassung des Gerichts gebiete jedoch eine widerspruchsfreie Anwendung des materiellen Steuerrechts, beim Gesellschafter den gleichen Betrag als vGA anzusetzen, der bei der Kapitalgesellschaft anzusetzen sei.
Die Frage sei in Rechtsprechung und Literatur jedoch nicht abschließend geklärt, da nach anderer Auffassung eine nicht in Geld bestehende vGA beim Gesellschafter nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen sei, so dass wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde (BFH VIII B 50/17).