Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung bei sog. Ein-Mann-Gesellschaften
In unseren Beiträgen zu den Ausgaben Januar und September 2019 hatten wir über Rechtsprechung zur Bestimmung des Orts der tatsächlichen Geschäftsleitung berichtet, der sowohl nach innerstaatlichem deutschen Recht als auch nach dem Doppelbesteuerungsabkommen für die Bestimmung eines unbeschränkten deutschen Besteuerungsrechts im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes von Bedeutung ist.
In einem Urteil vom 12.03.2025 (8 K 1328/21) hatte das Finanzgericht Hessen darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen sich bei einer außerhalb Deutschlands gegründeten Gesellschaft, die nach den Kriterien eines steuerlichen Rechtstypenvergleichs aus deutscher Sicht einer deutschen GmbH entspricht, die ihren statutarischem Sitz im Ausland hat, der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in Deutschland befinden kann.
Im Streitfall ging es um ein Beratungsunternehmen, dessen Geschäftsanteile einem IT-Consultant gehörten, der gleichzeitig alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft war. Nach Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit unternahm ein Steuerberater am Sitz der Gesellschaft im Ausland die Erstellung von Buchhaltung und Jahresabschlüssen, erledigte die Steuerangelegenheiten, nahm Geschäftspost entgegen und leitete diese weiter, erledigte Korrespondenz mit Behörden und beriet bei Vertragsschlüssen. An der postalischen Anschrift der Gesellschaft befand sich ein Firmen- und Briefkastenschild und ein angemieteter Büroraum, Vermieterin war eine im Besitz des Steuerberaters befindliche Gesellschaft, die für diese Leistungen eine sog. Domizilgebühr erhielt. Darüber hinaus wurden externe Dienstleister mit der Erstellung von Rechnungen, Spesenabrechnungen, die Entgegennahme von Telefonaten sowie weiteren administrativen Dienstleistungen beauftragt. Ausgelöst durch eine Betriebsprüfung bei einem Kunden wurde auch bei dem Unt
Vor diesem Hintergrund stellte das Gericht fest, dass bei Feststellung des Orts der tatsächlichen Geschäftsleitung anhand der tatsächlichen, organisatorischen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt, bei einer „Ein-Mann-Gesellschaft“ nicht zwischen den grundsätzlich maßgeblichen Leitungs- und Verwaltungsaufgaben im Tagesgeschäft einerseits sowie der Wahrnehmung operativer Aufgaben andererseits zu differenzieren sei. Bei dieser Unternehmensstruktur könne eine Trennung der Aufgaben weder personell noch zeitlich oder örtlich vorgenommen werden, so dass anders als im Regelfall auf alle von dieser Person zu besorgenden und tatsächlichen Aufgaben abzustellen sei.