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Neues zur steuerlichen Ansässigkeit von Kapitalgesellschaften

31/01/2019
| Frank Behrenz
Neues zur steuerlichen Ansässigkeit von Kapitalgesellschaften

Eine nach deutschem Recht gegründete Kapitalgesellschaft, die ihren statutarischen Sitz in Deutschland hat (z.B. eine deutsche GmbH), als auch eine nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaft, die nach ihren Statuten ihren sog. Verwaltungssitz in Deutschland hat, unterliegen nach innerstaatlichem deutschen Steuerrecht in Deutschland stets der persönlich unbeschränkten Steuerpflicht mit ihrem Welteinkommen, unabhängig davon, von wo aus tatsächlich die Geschäfte geführt werden. Gleiches gilt - unabhängig von der Regelung in den Statuten der Gesellschaft - wenn sich rein tatsächlich der Ort der Geschäftsleitung, also der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, in Deutschland befindet.

Hat eine Gesellschaft (z.B. eine spanische S.L.) ihren rechtlichen Sitz in einem Land (im Beispiel: Spanien), werden jedoch die wesentlichen Entscheidungen im Tagesgeschäft der Gesellschaft in Deutschland gefasst, so kommt es für Frage, welcher Staat nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) als sog. Ansässigkeitsstaat das unbeschränkte Besteuerungsrecht hat, bzw. welcher als sog. Quellenstaat lediglich ein Besteuerungsrecht hat, welches sich auf bestimmte in seinem Hoheitsgebiet erwirtschaftete Einkünfte beschränkt, auf den sog. Ort der effektiven Geschäftsleitung an (vgl. Art. 4 Abs. 3 DBA Spanien).

In der Ausgabe Oktober 2016 dieses Newsletters hatten wir bereits darüber berichtet, dass sich der Ort der effektiven Geschäftsleitung gegebenenfalls auch dann in Deutschland befinden kann, wenn der Geschäftsführer lediglich von einem privaten Wohnsitz in Deutschland aus tätig wird (vgl. hierzu zuletzt etwa FG Sachsen vom 7.11.2017, 3 K 61/15 für einen Fall im Verhältnis Spanien – Deutschland). Ob der Geschäftsführer einer ausländischen Gesellschaft in Deutschland gleichzeitig lediglich als sog. ständiger Vertreter anzusehen sein kann, der der ausländischen Gesellschaft in Deutschland nur eine beschränkt steuerpflichtige Betriebstätte vermittelt (vgl. Art. 5 Abs. 4 DBA), wird vom Bundesfinanzhof voraussichtlich in diesem Jahr zu klären sein (BFH I R 54/16).

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