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Geschäftsführer einer ausländischen Kapitalgesellschaft als ständiger Vertreter im Inland ? (II)

30/09/2019
| Frank Behrenz
Geschäftsführer einer ausländischen Kapitalgesellschaft als ständiger Vertreter im Inland ? (II)

In der Ausgabe Oktober 2016 dieses Newsletters hatten wir auf ein beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängiges Revisionsverfahren (BFH I R 54/16) zur Frage hingewiesen, ob ein auch in Deutschland tätiger Geschäftsführer einer ausländischen Gesellschaft (z.B. einer spanischen S.L.) neben seiner Funktion als geschäftsführendes Organ steuerlich gleichzeitig auch als deren sog. ständiger Vertreter in Deutschland anzusehen sein kann, der der Gesellschaft eine in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Betriebstätte vermittelt (vgl. Art. 5 Abs. 4 DBA).

In einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 23.10.2018 hat der BFH dies grundsätzlich bejaht, da verschiedene Vorschriften des steuerlichen Verfahrensrechts der Abgabenordnung und die Definition der Rechtsfigur des ständigen Vertreters zeigen, dass Organhandeln im Steuerrecht als Vertreterhandeln angesehen wird. Tatbestandliche Voraussetzung für die Annahme eines ständigen Vertreters ist damit allein, dass eine Person nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Nachhaltig ist eine Geschäftsbesorgung dann, wenn sie mit einer gewissen Plan- und Regelmäßigkeit erfolgt, was ein wiederholtes, mehr als kurzfristiges Tätigwerden auf der Grundlage eines im Voraus gefassten Willensentschlusses voraussetzt.

Neben der Gesamtdauer der inländischen Aufenthalte kommt es auf deren Regelmäßigkeit an, so dass etwa eine Person, die über einen längeren Zeitraum hinweg jede Woche oder mehrmals im Monat immer wieder nach Deutschland kommt, z.B. um für die ausländische Gesellschaft Aufträge zu akquirieren, als ständiger Vertreter zu qualifizieren sein kann, nicht jedoch im Fall vereinzelter, gelegentlicher oder lediglich vorübergehender Aufenthalte. Wie bereits in der Ausgabe Januar 2019 dieses Newsletters dargestellt, ist bei Geschäftsführern zusätzlich darauf zu achten, dass es nach Art und Umfang der Inlandstätigkeit nicht sogar zu einer ungewollten Verlagerung des Orts der tatsächlichen Geschäftsleitung und damit zur unbeschränkten Steuerpflicht der Gesellschaft in Deutschland kommt.

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