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Gelten für eine natürliche Person beim Abschluss eines Handelsvertretervertrages verbraucherschützende Normen des AGB-Rechts?

27/02/2026
| Dr. Thomas Rinne, Lidia Minaya Moreno
Gelten für eine natürliche Person beim Abschluss eines Handelsvertretervertrages verbraucherschützende Normen des AGB-Rechts?

Wer als selbstständiger Handelsvertreter tätig werden möchte, schließt in der Regel einen Handelsvertretervertrag mit dem Unternehmen ab, das er vertreten soll – dem sog. Prinzipal. Nicht selten legt der Prinzipal dabei ein vorformuliertes Vertragsmuster vor, das er in gleicher oder ähnlicher Form mit einer Vielzahl von Handelsvertretern verwendet. Gerade für Personen, die diesen Schritt erstmals wagen und noch keinerlei unternehmerische Erfahrung besitzen, stellt sich dann eine wichtige Frage: Können sie sich gegenüber möglicherweise unangemessenen Vertragsklauseln auf das schützende AGB-Recht berufen – so wie ein Verbraucher?

Das AGB-Recht der §§ 305 ff. BGB schützt grundsätzlich alle Vertragspartner vor missbräuchlichen vorformulierten Klauseln, jedoch gelten gegenüber Unternehmern deutlich schwächere Schutzvorschriften als gegenüber Verbrauchern. Der entscheidende Unterschied liegt im Status der Vertragspartei: Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Unternehmer hingegen sind nach § 14 BGB natürliche oder juristische Personen, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Hier liegt das zentrale Problem: Eine Person, die erstmals einen Handelsvertretervertrag unterzeichnet, wird durch genau diesen Vertragsschluss selbst zum Unternehmer – sie handelt schließlich im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Das Gesetz knüpft den Unternehmerstatus nicht an Vorkenntnisse oder Erfahrungen, sondern allein an die Art des Handelns beim Vertragsschluss. Selbst wer völlig unerfahren ist, gilt in diesem Moment rechtlich als Unternehmer, nicht als Verbraucher.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Sichtweise in seiner Rechtsprechung bestätigt. So entschied der EuGH, dass eine natürliche Person, die einen Handelsvertretervertrag abschließt, nicht als Verbraucher im Sinne der europäischen Verbraucherschutzrichtlinien angesehen werden kann – unabhängig davon, ob sie bereits über gewerbliche Erfahrung verfügt oder ob der Vertrag ihr erstes unternehmerisches Geschäft darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 1997, Rs. C-269/95 – Benincasa).

Besondere Relevanz hat dies bei formularmäßig vorgegebenen Rechtswahlklauseln (also Klauseln, die bestimmen, welches nationale Recht gilt) und Gerichtsstandsklauseln (die festlegen, vor welchem Gericht Streitigkeiten ausgetragen werden). Ein Verbraucher könnte solche Klauseln unter Umständen als unwirksam angreifen. Ein Handelsvertreter hingegen muss sich – als Unternehmer eingestuft – grundsätzlich daran festhalten lassen, auch wenn er den Vertrag ohne jede Verhandlungsmacht unterzeichnet hat.

Für die Praxis bedeutet dies: Wer erstmals als Handelsvertreter tätig werden möchte, sollte den vorgelegten Vertrag vor der Unterzeichnung sorgfältig prüfen lassen. Auf verbraucherschützende Normen kann man sich in diesem Verhältnis nicht berufen.

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