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Durchsetzung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs im Ausland

30/11/2018
| Dr. Thomas Rinne, Johannes Brand
Durchsetzung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs im Ausland

Eines der wichtigsten Mittel für einen Handelsvertreter, seine Provisionsansprüche gegen den Unternehmer überprüfen zu lassen, besteht in dem Verlangen nach einem Buchauszug.

Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer verlangen, dass dieser ihm über sämtliche provisionspflichtigen Geschäfte eine geordnete Übersicht erteilt, in der die Geschäftsvorfälle und alle Umstände aufgeführt werden, aufgrund derer der Handelsvertreter seinen Provisionsanspruch berechnen kann. Wenn der Unternehmer den Buchauszug nicht freiwillig erteilt, kann der Handelsvertreter seine Ansprüche auf Provision in einer sog. Stufenklage durchsetzen, indem er zunächst die Erteilung eines Buchauszugs verlangt und in der zweiten Stufe des Verfahrens seine Zahlungsansprüche geltend macht.

Aber welche Möglichkeiten stehen dem Handelsvertreter zur Verfügung, wenn der Unternehmer den Buchauszug nicht freiwillig erstellt? In diesem Falle hat er die Möglichkeit, über das zuständige Gericht die Ermächtigung zur Ersatzvornahme zu beantragen (Durchführung der Bucheinsicht durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen). Ist dieses Verfahren schon innerhalb Deutschlands einigermaßen kompliziert, gilt dies naturgemäß erst recht, wenn der Unternehmer im Ausland sitzt. In einer neuen Entscheidung des OLG München ist nun aber klargestellt worden, dass der Handelsvertreter den Antrag auf Festsetzung eines Kostenvorschusses für die Durchführung der Ersatzvornahme im Ausland vor dem zuständigen deutschen Gericht stellen kann (Beschluss vom 19.1.2018 – 7B1654/17).

Hierdurch wird die effektive Durchsetzung der Ansprüche des Handelsvertreters erheblich erleichtert.

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