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D&O Versicherung: Kein Versicherungsschutz für die Inanspruchnahme eines Geschäftsführers aus § 64 GmbHG

30/11/2018
| Florian Roetzer, LL.M.
D&O Versicherung: Kein Versicherungsschutz für die Inanspruchnahme eines Geschäftsführers aus § 64 GmbHG

Der Abschluss einer D&O Versicherung für die Geschäftsführung eines Unternehmens entspricht heute allgemeinem Standard. In der Rechtspraxis stellt sich immer wieder die Frage, wie weit der Versicherungsschutz einer solchen Versicherung geht. Hierzu gibt es eine neuere wichtige Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 20.7.2018 – I-4 U 93/19). Im Rahmen dieses Rechtsstreits hat sich die Frage gestellt, ob der Versicherungsschutz den Erstattungsanspruch gegen einen Geschäftsführer nach § 64 GmbHG erstreckt. Danach sind die Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden.

Diese Vorschrift begründet einen eigenen Ersatzanspruch der GmbH gegen ihren Geschäftsführer. Sie schützt die Gläubiger vor einer Schmälerung der Insolvenzmasse. Die Ersatzpflicht des Geschäftsführers ist nur dann ausgeschlossen, wenn die geleisteten Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Zahlungen nicht zu schmälern der Insolvenzmasse geführt haben.

In dem vom OLG Düsseldorf zu entscheidenden Fall war bereits verbindlich festgestellt, dass ein solcher Ersatzanspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer besteht. Insoweit war zu klären, ob der Ersatzanspruch von der D&O Versicherung gedeckt war. Hierzu hat das Gericht entschieden, dass ein solcher Versicherungsschutz nicht gegeben sei. Denn nach seiner Auffassung sei der Ersatzanspruch aus § 64 GmbHG nicht mit einem Schadensersatzanspruch im versicherungsrechtlichen Sinne gleichzustellen. Den Schutzzweck der Norm sei nicht etwa ein Schaden des Unternehmens, sondern der Erhalt der Insolvenzmasse. Die Vorschrift diene der Erhaltung der verteilungsfähigen Vermögensmasse der insolventen Gesellschaft im Interesse der Gläubiger. Darin bestünde – so das Gericht – der entscheidende Unterschied zu einem deliktischen Schadensersatzanspruch.

In der Krise der GmbH ist also aufgrund der Haftungsnorm des § 64 GmbH besondere Vorsicht geboten.

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