Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers
Zur umfänglichen Darstellung der Haftungsrisiken des Geschäftsführers (siehe unsere Beiträge in den Ausgaben von April und Mai 2016) gehört auch die Erläuterung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers.
Die insoweit speziellen Straftatbestände der §§ 82, 84, 85 GmbGH sehen ein Strafmaß von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Bestraft wird, wer als Geschäftsführer falsche Angaben hinsichtlich der Geschäftsanteile, der Einlagen, der Sondervorteile, des Gründungsaufwandes sowie der Sicherungen für nicht voll eingezahlte Geldeinlagen macht. Ebenso ist es strafbar, wenn der Geschäftsführer zum Zwecke der Herabsetzung des Stammkapitals über die Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger eine unwahre Versicherung abgibt oder wenn er als Organ in einer öffentlichen Mitteilung die Vermögenslage der Gesellschaft unwahr darstellt oder verschleiert. Die Verletzung der Anzeigepflicht bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals und die Verletzung der Geheimhaltungspflicht werden auch geahndet.
Zusätzlich enthält das Handelsgesetzbuch Straftat- und Ordnungswidrigkeitentatbestände, die die Unrichtigkeit der nach Maßgabe des Gesetzes zu erstellenden Abschlüsse von Einzelunternehmern und von Unternehmen im Konzernverbund sanktionieren.
Im vierundzwanzigstem Abschnitt des Strafgesetzbuches sind zudem eine Reihe von Insolvenzstraftaten kodifiziert, die auch den Geschäftsführer als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person betreffen.
Über die spezialgesetzlichen Vorschriften hinaus kommt schließlich stets auch eine Strafbarkeit des Geschäftsführers nach den allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuches wegen Untreue, Betrug oder Unterschlagung in Betracht.