Aktuelle Umsatzsteuerfragen bei Vermietung inländischer Grundstücke durch ausländische Eigentümer (3)

In unseren Beiträgen zu den Ausgaben September 2021 und 2023 hatten wir bereits über aktuelle Rechtsprechung zu verschiedenen umsatzsteuerlichen Fragen im Zusammenhang mit der Vermietung inländischer Grundstücke durch ausländische Eigentümer berichtet. Dass die Entwicklung diesbezüglich weiter dynamisch ist, zeigt das nachfolgende Update:
- Unternehmereigenschaft: In unserem Beitrag zur Ausgabe Februar 2019 hatten wir davon berichtet, dass Miteigentümergemeinschaften nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn sein können. Die davon abweichende Sichtweise des EuGH (Urteil vom 17.12.2020 C-449/19) wurde mit Wirkung ab 2023 in § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 UStG gesetzlich manifestiert, so dass in der Praxis das Auftreten nach außen das wesentliche Kriterium der Steuersubjekteigenschaft ist. Reine Innengesellschaften haben nach wie vor keine Unternehmereigenschaft, zu Leistungen der Gesellschafter an eine Gesellschaft vgl. unseren Beitrag zur Ausgabe März 2024, zur Frage des Vorsteuerabzugs bei sog. passiven Betriebstätten im Inland vgl. unseren Beitrag zur Ausgabe Februar 2024 dieses Newsletters.
- Vermietete Immobilie keine feste Niederlassung iSd MwStSystRL: Das Finanzgericht (FG) Münster hat diese Sichtweise des EuGH in der Rechtssache Titanium (Urteil vom 03.06.2021 – C-931/19) mit Urteil vom 29.10.2024 (15 K 399/23 U) für eine ausländische Immobiliengemeinschaft bestätigt, die eine inländische Immobilie vermietet.
Ob der BFH diese Auffassung im Rahmen der aktuellen Nichtzulassungsbeschwerde der deutschen Finanzverwaltung (XI B 70/24) erneut bestätigen wird, bleibt abzuwarten. Von Relevanz ist das Verfahren vor allem, weil die Finanzverwaltung trotz des vorgenannten EuGH-Urteils in Abschnitt 13b.11 Abs. 2 S. 2 und Abschn. 18.10 Abs. 1 S. 4 UStAE weiter davon ausgeht, dass Unternehmer, die ein im Inland belegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten insoweit als im Inland ansässig zu behandeln sind. Die Auffassung der deutschen Finanzverwaltung, auf den sich die betroffenen Unternehmen weiter berufen können, hat für den ausländischen Unternehmer den Vorteil, dass Vorsteuerbeträge aus im Inland steuerbaren und steuerbaren (grundstücksbezogenen) Leistungen im Rahmen des Verfahrens der (monatlichen oder quartalsmäßigen) Umsatzsteuervoranmeldung beim örtlich zuständigen Finanzamt geltend gemacht werden können, was angesichts einer Laufzeit von Vorsteuervergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern von bis zu 12 Monaten von erheblichem Vorteil ist.
Demgegenüber geht das FG München in einem Urteil vom 16.05.2024 (14 K 103/23) bei Betrieb einer vollautomatisch funktionierenden Klärschlammtrocknungsanlage eines ausländischen Unternehmers im Auftrag einer inländischen Gemeinde umsatzsteuerlich von der Existenz einer inländischen Betriebstätte am Ort der inländischen Immobilie aus, obwohl im Inland kein eigenes Personal eingesetzt wurde sondern zwei Subunternehmer mit dem Abtransport der getrockneten Masse und Wartungsarbeiten beauftragt wurden (Revision beim BFH V R 12/24).