Aktuelle Umsatzsteuerfragen bei Vermietung inländischer Grundstücke durch ausländische Eigentümer
Steuerliche Fragen der Vermietung inländischer Grundstücke durch ausländische Investoren waren aufgrund der dynamischen Rechtsentwicklung immer wieder Gegenstand unserer Beiträge in diesem Newsletter. Im Interesse einer weitest möglichen Reduktion deutscher Steuern werden hierbei typischerweise inländische Geschäftseinrichtungen vermieden und erforderliche Personalfunktionen entweder aus dem Ausland wahrgenommen oder an externe Dienstleister vergeben.
Während die Rechtsprechung zuletzt vorwiegend ertragsteuerliche Fragestellungen beschäftigt haben (vgl. z.B. unsere Beiträge Oktober 2018 sowie Februar und Juni 2020) rücken aktuell verstärkt auch wieder umsatzsteuerliche Fragen in den Fokus. Im Vordergrund stehen hierbei Fragen des Bestehens einer umsatzsteuerlichen Betriebstätte und der Ort der Leistung von Dienstleistungen, die aus Ausland erbracht werden, sowie die damit zusammenhängenden Fragen einer Steuerschuldnerschaft des inländischen Leistungsempfängers und des richtigen Verfahrens zur Geltendmachung von Ansprüchen des Investors auf Entlastung von inländischer Umsatzsteuer (Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Vorsteuervergütungsverfahren). Fragen dieser Art hatte zuletzt das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 22.03.2021 – 7 K 7103/19) für eine nach deutschem Recht gegründete Kommanditgesellschaft (KG) zu entscheiden, deren Gegenstand die Verwaltung und Veräußerung von in Deutschland gelegenen Immobilien ist und deren beschränkt haftende Kommanditisten genauso im Ausland ansässig waren, wie die Gesellschafter und Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts (GmbH). Hiernach unterhält eine KG, deren Geschäftsleitung im Ausland liegt und die unter Inanspruchnahme einer örtlichen Hausverwaltung und sonstiger externer Dienstleister im Inland ein großes Büroprojekt vermietet, in Deutschland eine umsatzsteuerliche Betriebstätte. Im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Vermarkung des Grundstücks (Objektsuche, Finanzierung, Transaktionsberatung, späterer Verkauf) sowie der laufenden Verwaltungstätigkeit (Objektverwaltung, Buchhaltung, Finanzcontrolling etc.) nahm die KG verschiedene Leistungen von ebenfalls im Ausland ansässigen Dienstleistern in Anspruch. Nach Auffassung des FG sind die einzelnen Leistungselemente von Dienstleistungsverträgen, die eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen enthalten, umsatzsteuerlich nach Art der Leistung selbständig auf ihre Steuerbarkeit im In- bzw. Ausland zu prüfen.
Im anhängigen Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH V R 17/21) werden hierbei auch die Grundsätze der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Titanium (C-931/19) eine Rolle spielen, wonach eine vermietete Immobilie keine feste Niederlassung im umsatzsteuerlichen Sinn darstellt, wenn der Eigentümer der Immobilie nicht über eigenes Personal für die Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der Vermietung verfügt.