Aktuelle Umsatzsteuerfragen bei Vermietung inländischer Grundstücke durch ausländische Eigentümer (2)
In unserem Beitrag zur Ausgabe September 2021 dieses Newsletters hatten wir über ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 22.03.2021 – 7 K 7103/19) berichtet, über welches der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 16.03.2023 zu entscheiden hatte.
Im Streitfall ging es um eine nach deutschem Recht gegründete Kommanditgesellschaft (KG), deren Gegenstand die Verwaltung und Veräußerung von in Deutschland gelegenen Immobilien ist und deren beschränkt haftende Kommanditisten genauso im Ausland ansässig waren, wie die Gesellschafter und Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts (GmbH). Im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Vermarkung des Grundstücks (Objektsuche, Finanzierung, Transaktionsberatung, späterer Verkauf) sowie der laufenden Verwaltungstätigkeit (Objektverwaltung, Buchhaltung, Finanzcontrolling etc.) nahm die KG verschiedene Leistungen von ebenfalls im Ausland ansässigen Dienstleistern in Anspruch. Gegenstand des Revisionsverfahrens war die Frage, inwieweit die einzelnen Leistungselemente von Dienstleistungsverträgen, die eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen enthielten, umsatzsteuerlich selbständig auf ihre Steuerbarkeit im In- bzw. Ausland zu prüfen sind oder eine einheitliche Leistung darstellen und inwieweit die Leistungen in Deutschland als sog. grundstücksbezogene Leistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG) steuerbar oder davon abweichend umsatzsteuerlich einer Betriebsstätte des Unternehmers zuzurechnen sind (§ 3a Abs. 2 S. 2 UStG).
Nach Auffassung des BFH lagen im Streitfall bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung mehrere eigenständige Leistungen vor, insbesondere sei die Finanzierungsvermittlung als eine abgrenzbare und damit eigenständige sonstige Leistung anzusehen. Dass es an einer gesonderten Entgeltvereinbarung fehlte, sei dabei unerheblich, vielmehr sei der Gesamtpreis „einfachstmöglich“ aufzuteilen.
Bei den streitigen Leistungen handele es sich nicht um grundstücksbezogene Leistungen, da diese zwar durch den Erwerb und die Vermietung von inländischen Grundstücken ausgelöst wurden, aber keinen ausreichend direkten Zusammenhang mit inländischen Grundstücken im Sinne von Art. 31a MwStVO aufweisen. Es könne offenbleiben, ob die Klägerin, aufgrund der Grundstücksvermietung im Inland über eine feste Niederlassung (Betriebsstätte) verfügte. Zwar stelle nach dem EuGH-Urteil Titanium v. 3.6.2021 (C-931/19), das das FG in seinem Urteil noch nicht berücksichtigen konnte, eine in einem Mitgliedstaat vermietete Immobilie keine feste Niederlassung iSd Art. 44 MwStSystRL dar, wenn der Eigentümer der Immobilie – wie im Streitfall – nicht über eigenes Personal für den Leistungsempfang im Zusammenhang mit der Vermietung verfügt. Letztlich sei jedoch auch hierüber im Streitfall nicht zu entscheiden, da die Leistungen auch bei Annahme einer festen Niederlassung im Inland nicht als von dieser bezogen anzusehen seien, sondern vom ausländischen Unternehmenssitz in Anspruch genommen wurden.