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Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum in Berlin

31/05/2016
| Nereida Sánchez Pérez, LL.M.
Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum in Berlin

Seit dem 1. Mai 2014 gilt in Berlin das sog. Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum, d.h. das Verbot der Umwandlung von Wohnungen in Büro- oder Gewerberäume sowie deren Nutzung als Ferienwohnung. Eine solche Nutzung ist nur mit einer Ausnahmeregelung vom zuständigen Bezirksamt zulässig. Bis zum 30. April 2016 ermöglichte allerdings eine Übergangsregelung, Wohnraum genehmigungsfrei für andere Zwecke anzumieten. Mit dieser Regelung verfolgt man den Zweck, die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen zu sichern: In manchen Stadtteilen Berlins gibt es mehr Ferienwohnungen im Angebot als normale Mietwohnungen. Die private Weitervermietung eines Zimmers in einer selbst genutzten Wohnung bspw. an Feriengäste ist nach wie vor ohne eine entsprechende Ausnahmegenehmigung möglich. Gleiches gilt für die teilgewerbliche Nutzung einer Wohnung durch den Mieter oder Eigentümer, z.B. bei einer Büronutzung. In beiden Fällen greift die Aufnahmegenehmigung jedoch nur dann, wenn die von Feriengästen bewohnte oder die gewerblich genutzte Fläche weniger als 50 Prozent der Gesamtfläche der Wohnung ausmacht.

Um die Durchsetzung des Zweckentfremdungsverbots zu erleichtern, wurde im März 2016 die bisher geltende Regelung geändert: Wohnungsvermittlungsportale (wie Airbnb) müssen jetzt Auskunft über die Anbieter von Ferienwohnungen geben und die Höchstgrenze für Bußgelder wurde von bislang 50.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben. Außerdem können Bürger nun auch online Verstöße gegen das Verbot melden.

Laut Medienberichten zeigt das Verbot bereits seine Wirkung: Etliche Ferienwohnungsanbieter haben bereits vor Fristende aufgegeben und haben ihr Angebot wieder als normale Mietwohnungen auf dem Markt platziert. Einige Ferienwohnungsanbieter möchten allerdings gegen das Verbot gerichtlich vorgehen.

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