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Wesentlicher Vertragsbruch beider Parteien: Folgen vergleichbar mit der Nichtigkeit des Vertrags

30/05/2025
| David Jódar Huesca, Hanan Laghrich González
Wesentlicher Vertragsbruch beider Parteien: Folgen vergleichbar mit der Nichtigkeit des Vertrags

Das Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs (Zivilkammer) vom 4. März 2025 betrifft einen Vertrag, in dem sich eine der Parteien verpflichtete, (i) alle erforderlichen Genehmigungen, Lizenzen und Zulassungen für den Bau eines Photovoltaikparks zu erlangen und (ii) diese Rechte durch den Verkauf von Anteilen einer Gesellschaft, die Inhaberin dieser Rechte wäre, an die andere Partei zu übertragen. Die Käuferin leistete eine Vorauszahlung in Höhe von 120.000 €.

Das Projekt scheiterte jedoch, da die Baugenehmigung und die Betriebsgenehmigung für den Photovoltaikpark nicht erteilt wurden. Infolge des Scheiterns des Projekts verklagten sich beide Parteien gegenseitig: Die Käuferin forderte die Rückzahlung des geleisteten Betrags, und sowohl Käuferin als auch Verkäuferin beantragten die Vertragsauflösung sowie Schadenersatz für die erlittenen Schäden.

Das Berufungsgericht von Valencia (Sechste Kammer) entschied, dass beide Parteien gleichermaßen für das Scheitern des Vertrags verantwortlich seien, da sie ihn verletzt und dadurch die Erlangung der notwendigen Genehmigungen für den Bau und Betrieb des Photovoltaikparks verhindert hätten.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diesen Sachverhalt und urteilte, dass der Umstand, dass beide Parteien den Vertrag verletzt und somit dessen Zweck für beide Seiten vereitelt hätten, der Aufhebung des Vertrags im gegenseitigen Einvernehmen gleichzusetzen sei.

Insbesondere stellte das Gericht fest, dass in solchen Fällen analog die in Artikel 1303 des spanischen Zivilgesetzbuchs vorgesehenen Folgen für die Nichtigkeit von Verpflichtungen zur Anwendung kommen. Das bedeutet, dass die Parteien einander das Geleistete samt Nutzungen und Zinsen zurückzugewähren haben. Eine Schadenersatzpflicht besteht in solchen Fällen jedoch nicht, da beide Parteien gleichermaßen zur Vereitelung des Vertrags beigetragen haben und keiner ein höheres Maß an Verantwortung zugerechnet werden kann.

Infolgedessen entschied der Oberste Gerichtshof, dass der Käuferin der gesamte im Voraus gezahlte Betrag von 120.000 € für den Erwerb der Genehmigungen für den Photovoltaikpark zurückzuerstatten sei, jedoch keine der Parteien zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet sei.

Als abschließende Überlegung ist die dargelegte Rechtsauffassung (die im Einklang mit früherer Rechtsprechung steht) zur Vertragsverletzung, Vertragsauflösung und zu möglichen Schadenersatzansprüchen von besonderer Bedeutung für die Gestaltung und Durchführung von Verträgen, insbesondere in Fällen, in denen sich die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Parteien überschneiden können.

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