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Was wird aus dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?

30/05/2025
| Dr. Thomas Rinne, Lidia Minaya Moreno
Was wird aus dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?

Am Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) scheiden sich die Gemüter. Den einen geht es nicht weit genug um Umwelt- und Menschenrechtsverstöße innerhalb der Lieferkette effektiv auszuschließen, andere sehen hierin einen weiteren Standortnachteil für deutsche Unternehmen.

Mit dem Vorsatz die Wirtschaft wieder anzukurbeln, hat die jüngst neu gebildete Regierung im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode unter dem Titel „Sofortprogramm für den Bürokratierückbau“ u.a. vereinbart, dass das nationale LkSG abgeschafft und durch ein „Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung“ ersetzt werden soll (Rn. 1909 ff.). Mit diesem neuen Gesetz soll die Europäische Lieferkettenrichtlinie (EU) 2024/1760 vom 13.06.2024 („Corporate Sustainability Due Diligence Directive“ bzw. CSDDD) bürokratiearm und vollzugsfreundlich umgesetzt werden. Abgesehen von massiven Menschenrechtsverletzungen sollen zudem Verstöße gegen das LkSG bis zum Inkrafttreten dieses neuen Gesetzes nicht sanktioniert werden.

Wesentlicher Unterschied des neuen Gesetzes soll sein, dass die nach dem LkSG bestehende Berichtspflicht ersatzlos entfällt. Gemeint ist hiermit § 10 II LkSG, welcher die vom LkSG erfassten Unternehmen verpflichtet auf der eigenen Webseite einen jährlichen Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu veröffentlichen und diesen über den elektronischen Berichtsfragebogen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen, § 12 LkSG. Diese Berichtspflicht wurde von Unternehmen vielfach kritisiert und soll nun entfallen.

Auch nach Abschaffung des LkSG wird die am 25.07.2024 in Kraft getretene CSDDD jedoch fortgelten. Die CSDDD soll nach der Omnibus-Initiative der Europäischen Kommission vom 26.02.2025 (2025/0044 (COD) und 2025/0045 (COD)) bis zum 26.07.2027 in nationales Recht umgesetzt werden. Da die CSDDD indes konzeptionell auf dem LkSG aufbaut, ist von dem die CSDDD künftig umsetzenden „Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung“, voraussichtlich kein signifikanter inhaltlicher Richtungswechsel zu erwarten. Die ursprünglich deutlich strengere CSDDD verspricht sich zudem im Zuge der Omnibus-Initiative noch weiter an das LkSG anzunähern. Die bisher so umstrittene Berichterstattungspflicht ist dort in Art. 16 CSDDD grundsätzlich ebenfalls vorgesehen. Die vereinbarte Abschaffung und der Austausch des LkSG durch ein bisher inhaltlich nicht näher ausgearbeitetes Gesetz zur „Unternehmensverantwortung“ verspricht in Anbetracht dessen weniger eine echte gesetzgeberische Neuschöpfung, als vielmehr eine politisch motivierte Neuettikettierung der bestehenden Regelungen zu werden.

Die Omnibus-Initiative der Europäischen Kommission stellt bezüglich der Berichtspflichten einige Vereinfachungen in Aussicht. Gleichwohl sollten vom LkSG erfasste Unternehmen sich vorerst darauf einstellen, dass die im LkSG enthaltenen Regelungen jedenfalls in vergleichbarer Gestalt – unabhängig von der konkreten Gesetzesbezeichnung – fortgelten werden.

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