Was steckt im EU-Dienstleistungspaket?
Kaum jemand wird widersprechen, wenn gesagt wird, dass Verwaltungs-verfahren häufig sehr bürokratisch und langwierig sind. Und erst recht gilt dies, wenn der Betroffene eine Verwaltungsentscheidung im Ausland benötigt.
Im Bereich der Dienstleistungserbringung hat die EU-Kommission jetzt den Versuch unternommen, die Berufsausübung in anderen EU-Mitgliedsstaaten einfacher zu machen. Stichwort: Dienstleistungskarte. Darunter darf man sich zwar nicht vorstellen, dass ein Dienstleister seine berufliche Befähigung mittels einer Art Scheckkarte nachweisen können wird. Der Begriff bezeichnet vielmehr ein elektronisches Verfahren, an dessen Ende der Dienstleister eine elektronische Bestätigung erhält. Diese Bestätigung sagt aus, dass der Dienstleister in seinem Herkunftsland die Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllt.
Der Aufnahme-mitgliedstaat, in dem der Dienstleister vorübergehend seine Tätigkeit ausüben möchte, darf nicht mehr verlangen, dass sich der Dienstleister noch in ein Register eintragen muss. Ist beabsichtigt, im Aufnahmestaat eine Niederlassung zu gründen, sind allerdings Registrierungspflichten wie beispielsweise die Eintragung im Handelsregister zu beachten. Die Dienstleistungskarte soll allerdings im ersten Schritt nur für einige Berufsgruppen gelten, nämlich die Unternehmens- und Baudienstlei-stungen, also z.B. IT-Berater, Übersetzer, Unternehmensberater, Ingenieure. Zudem gewährt die Dienstleistungskarte keinen Anspruch auf Berufsausübung im Aufnahmemitgliedstaat. Dieser kann die Ausübung der Tätigkeit untersagen, muss dies allerdings begründen.
Mit der Dienstleistungskarte soll die europäische Integration gefördert werden. Ob sie allerdings in dieser Form tatsächlich kommt, bleibt der weiteren politischen Diskussion überlassen. Umstritten ist das Verordnungs- und Richtlinienprojekt allemal.