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Vorsteuerabzug oder Vorsteuervergütung bei sog. passiven Betriebstätten? (2)

30/06/2026
| Frank Behrenz
Vorsteuerabzug oder Vorsteuervergütung bei sog. passiven Betriebstätten? (2)

In unserem Beitrag zur Ausgabe Februar 2024 dieses Newsletters hatten wir über die Frage berichtet, ob über den Wortlaut von Art. 11 MwStDVO hinaus die Erbringung einer nach Außen gerichteten umsatztragenden Tätigkeit in Deutschland Voraussetzung für die Annahme einer Betriebstätte im umsatzsteuerlichen Sinn ist, oder auch sog. „passive Betriebstätten“ die in Deutschland keine steuerbaren Ausgangsumsätze generieren, wie etwa deutsche Repräsentationsbüros spanischer Unternehmen, berechtigt sind, in Rechnungen ausgewiesene deutsche Umsatzsteuer als Vorsteuer im normalen Veranlagungsverfahren geltend zu machen. 

In einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 04.12.2025 (V R 37/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Revision gegen das in unserem vorgenannten Newsletterbeitrag erwähnte Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg entscheiden, welches ein inländisches Büro einer ausländischen Hotelkette betraft, welches für diese im Inland im Wesentlichen nur Werbeleistungen einkauft, aber keine eigenen Ausgangsumsätze erzielt. Hiernach befindet sich der Ort einer Werbeleistung nicht im Inland, wenn diese zwar von einem inländischen Verbindungsbüro des Leistungsempfängers mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland in Auftrag gegeben wird, aber nicht für den Bedarf dieses inländischen Verbindungsbüros, sondern für die wirtschaftliche Tätigkeit am Sitz des Leistungsempfängers im Ausland erbracht und verwendet wird.

Nach § 3a Abs. 2 UStG und Art. 44 MwStSystRL ist der Ort der sonstigen Leistung grundsätzlich dort, wo der Leistungsempfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Leistung an eine inländische Betriebsstätte (feste Niederlassung) erbracht und für deren eigenen Bedarf verwendet wird (Art. 21 Abs. 2 MwStVO). Im Ergebnis waren damit im Streitfall die gestellten Rechnungen fehlerhaft, da die erbrachten Leistungen nicht der deutschen Umsatzsteuer unterlagen, so dass die unzutreffend in Rechnung gestellte (und vom Leistungserbringer nach § 14c UStG geschuldete) Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann, weil die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG „gesetzlich geschuldet“ wird.

Spanische Unternehmen sollten daher insbesondere beim Bestehen in Deutschland belegener fester Geschäftseinrichtungen prüfen, ob diese umsatzsteuerlich als Betriebstätte zu qualifizieren sind und auf eine klare umsatzsteuerliche Zuordnung der bezogenen Leistungen achten. Entscheidend ist hierbei die Frage, welchem Unternehmensteil die bezogenen Leistungen tatsächlich zugutekommen. Welcher Unternehmensteil die Leistung in Auftrag gegeben hat und/ oder diese Leistung vergütet hat, ist dagegen nicht entscheidend und kann allenfalls ebenso ein Indiz sein, wie die Verwendung der spanischen bzw. deutschen USt-IdNr. (vgl. Abschnitt 3a.2 Abs. 6 Satz 2 UStAE).

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