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Vorsicht bei der Änderung von Arbeitsverträgen

31/03/2016
| Florian Roetzer
Vorsicht bei der Änderung von Arbeitsverträgen

Die Änderung des Inhalts von Arbeitsverträgen als Rechtsverhältnisse über einen längeren Zeitraum steht in der Praxis auf der Tagesordnung. Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden die ursprünglichen Regelungen durch sog. Zusatzvereinbarungen oder Nachträge geändert. Im Hinblick auf diese teilweisen Vertragsänderungen lautet eine typische Schlussformulierung in den Nachträgen: „Alle anderen Regelungen des Arbeitsvertrages gelten unverändert fort.

Mit einer solchen Formulierung ist in der Vertragspraxis sorgfältig umzugehen. Sie kann ungewollte Folgen haben, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 13. Mai 2015 (4 AZR 244/14) dargelegt hat. In diesem konkreten Fall vereinbarten die Parteien ursprünglich eine Vergütung nach Tarifentgelt im Sinne einer dynamischen Bezugnahme auf die jeweils maßgeblichen Gehaltstarifverträge. Diese dynamische Bezugnahme endete während des Vertragsverhältnisses aufgrund des Wegfalls der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers, ohne dass hierfür eine Vertragsänderung erforderlich war. Damit war ein Anspruch des Arbeitnehmers auf künftige tarifliche Entgeltsteigerungen ausgeschlossen. Einige Zeit später vereinbarten die Parteien eine Vertragsänderung mittels Abschlusses eines Nachtrags mit der vorgenannten Schlussformulierung. Damit haben nach Auffassung des BAG die Arbeitsvertragsparteien die ursprüngliche dynamische Bezugnahmeklausel erneut zum Gegenstand des Vertragsverhältnisses gemacht, sozusagen reaktiviert. Obwohl also tarifliche Entgeltsteigerungen mittlerweile ausgeschlossen waren, gelten diese aufgrund der gewählten Schlussformulierung als erneut vereinbart.

Soll also ein Arbeitsvertrag geändert werden, ist der Arbeitgeber gut beraten, wenn er im Nachtrag tarifliche Entgeltsteigerungen für die Zukunft explizit ausschließt bzw. auf die erläuterte Schlussformulierung verzichtet.

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