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Vollstreckung von Urteilen nach dem Brexit

31/10/2018
| Dr. Thomas Rinne, Johannes Brand
Vollstreckung von Urteilen nach dem Brexit

Der Brexit naht und angesichts der stockenden Verhandlungen über einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ist die Wahrscheinlichkeit eines „harten“ Brexit groß. Ein wichtiger Aspekt wird der Wegfall der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedsstaaten sein. Denn im Laufe der letzten Jahrzehnte hat die EU verbindliches Recht gesetzt, wenn es um die Ermittlung des auf Vertragsverhältnisse anwendbaren Rechts und, bei Rechtsstreitigkeiten, auf die Feststellung des zuständigen Gerichts geht. Die Brüssel-Ia-Verordnung regelt die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Vorausset-zungen für die gegenseitige Anerkennung von Urteilen innerhalb der EU. Sie erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber ausländischen Vertragspartnern in der EU erheblich. Mit einem „harten“ Brexit entfallen die Anwendungsvoraussetzungen für Urteile und gerichtliche Vergleiche. Zwar beabsichtigt der britische Gesetzgeber, auch für den Fall eines „harten“ Brexit nationale Vorschriften zu schaffen, die in diesem Bereich einen abgefederten Übergang schaffen sollen. Dies kann aber dann nicht gelingen, wenn eine Verordnung als Tatbestandsvoraussetzung bestimmt, dass beide Unternehmen in einem Mitgliedstaat ansässig sind weil das Vereinigte Königreich ab Ende März 2019 nicht mehr dazu gehören wird. Deshalb ist schon jetzt zu raten, bestehende Verträge daraufhin zu untersuchen, ob Gerichtsstandsvereinbarungen getroffen worden sind, die auch nach dem Brexit noch zweckmäßig sind. Als Alternative kommen Schiedsgerichtsklauseln in Betracht, weil sich die Anerkennung von Schiedssprüchen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich nicht nach Europäischem Recht richtet, sondern nach einem internationalen Abkommen (New York Convention). Wenn Unternehmen vollstreckbare Titel gegen Vertragspartner in dem Vereinigten Königreich haben, sollten sie Vollstreckungsmaßnahmen schnellstmöglich einleiten, um noch von den aktuell gültigen Vorschriften zu profitieren.

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