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Videoüberwachung und Kündigung: nicht alle Aufzeichnungen sind als Beweismittel zulässig

28/09/2018
| Sandra Burmann, Carlota Aguirre de Cárcer Luitjens
Videoüberwachung und Kündigung: nicht alle Aufzeichnungen sind als Beweismittel zulässig

Das Oberste Gericht in Castilla-León hat sich in einem jüngst ergangenen Urteil zu der Unzulässigkeit einer Videoüberwachung als Beweismittel infolge der mangelnden vorherigen Information des betroffenen Mitarbeiters geäußert. In dem von dem Gericht zu entscheidenden Fall hatte das Unternehmen Anhaltspunkte für die Begehung bestimmter Unregelmässigkeiten seitens eines Arbeitnehmers, weshalb es vorüber-gehend eine versteckte Kamera in dem von dem Arbeitnehmer genutzten Dienstwagen installierte, in dem die Vornahme der betrügerischen Aktivitäten vermutet wurde.

Der Mitarbeiter wurde zu keinem Zeitpunkt auf diese Kameraufzeichnungen hingewiesen. Das Oberste Gericht geht, ohne den Inhalt der Aufzeichnungen zu bewerten, davon aus, dass zwar die Installation der versteckten Kamera im Fahrzeug auf einem begründeten Verdacht seitens des Unternehmens beruhte, ihre Finalität die Aufdeckung der Unregelmässigkeiten seitens des Mitarbeiters war und die Installation zeitlich begrenzt erfolgte, jedoch nicht nachgewiesen wurde, dass das Unternehmen seiner Verpflichtung zur vorherigen Information des Arbeitnehmers nachgekommen ist.

Das Unternehmen trug zwar zu seiner Verteidigung vor, dass dem Arbeitnehmer die Existenz der Kamera bekannt war, das Gericht ist in seinem Urteil jedoch eindeutig und stellt fest, dass weder eine “Vermutung noch eine hypothetische Kenntnis des Arbeitnehmers” von der Existenz einer Kamera angeführt werden können und somit eine Verletzung der Informationspflicht seitens des Unternehmens vorliegt. Es wird daher davon ausgegangen, dass das Beweismittel gegen den Mitarbeiter unter Verletzung seiner Grundrechte erlangt wurde und somit keinerlei Wirkung entfaltet. Dies hat nicht nur zur Folge, dass die im Kündigungsschreiben angeführten Gründe als nicht nachgewiesen angesehen werden, sondern die Kündigung zudem für nichtig erklärt wird.

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