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Vertragshändlervertrag: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und wirtschaftliche Abhängigkeit

30/01/2026
| Michael Fries
Vertragshändlervertrag: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und wirtschaftliche Abhängigkeit

Im Bereich der Vertriebsverträge sind das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und der Schutz vor der Ausnutzung wirtschaftlicher Abhängigkeit zentrale Elemente des Wettbewerbsrechts. Ein Missbrauch liegt vor, wenn ein Unternehmen seine Marktmacht dazu nutzt, den Wettbewerb einzuschränken oder unfaire Bedingungen durchzusetzen. Wirtschaftliche Abhängigkeit beschreibt Situationen, in denen ein Unternehmen die fehlenden Alternativen seiner Kunden oder Lieferanten ausnutzt. Beide Fälle können dazu führen, dass Vertragsklauseln für nichtig erklärt werden, Sanktionen verhängt werden und Schadensersatz geleistet werden muss.

Kürzlich standen der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und wirtschaftliche Abhängigkeit im Mittelpunkt eines Rechtsstreits über die Folgen der Kündigung Beendigung eines Vertragshändlervertrages, der vom Provinzgericht Barcelona entschieden wurde.

Ein Vertriebspartner hatte etwa 20 Jahre lang eine direkte Geschäftsbeziehung mit einem führenden Hersteller von Schülerrechnern, wobei diese Produkte im letzten Jahr mehr als 60 % seines Umsatzes ausmachten. Der Hersteller entschied sich, die Vertragsbeziehung zu beenden und verwies den gekündigten Vertragshändler an mit ihm konkurrierende Großhändler mit einer Kündigungsfrist von nur drei Monaten. Diese Entscheidung führte auf Seiten des Vertragshändlers zu Lieferproblemen, Entlassungen und zur Schließung des betroffenen Geschäftsbereichs, was bei diesem wirtschaftliche Schäden verursachte.

Der klagende Vertragshändler argumentierte, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit bestand, da es keine gleichwertige Alternative auf dem Markt gab. Der Hersteller habe seine marktbeherrschende Stellung missbraucht, indem er die Geschäftsbeziehung ohne die gesetzlich vorgeschriebene Mindestankündigung und diskriminierend beendet habe, was zu wirtschaftlichen Schäden führte.

Das Berufungsgericht Barcelona folgte der Argumentation des Vertragshändlers und bestätigte die bestehende Rechtsprechung. Es hob das erstinstanzliche Urteil auf, das die Klage abgewiesen hatte, und stellte fest, dass der Hersteller eine unbestrittene marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für Schülerrechner innehatte und der Vertragshändler wirtschaftlich abhängig war, da keine gleichwertige Alternative zur Fortführung der Geschäftstätigkeit bestand und die Großhändler, an die er verwiesen wurde, direkte Wettbewerber waren. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Vertragshändlervertrag ohne Einhaltung einer angemessenen Frist gekündigt von mindestens sechs Monaten beendet wurde und damit gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verstoßen wurde – ein Fall von unlauterem Wettbewerb durch Ausnutzung wirtschaftlicher Abhängigkeit. Das Gericht wies zwar die Forderung nach Schmerzensgeld und Ersatz des entstandenen Schadens ab, sprach aber eine Entschädigung auf den entgangenen Gewinn für die nicht eingehaltene Kündigungsfrist zu.

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