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Vertraglicher Ausschluss des Kundenstammausgleichs

31/03/2021
| Michael Fries
Vertraglicher Ausschluss des Kundenstammausgleichs

In der Vertriebsrechtsprechung stellt der Kundenstammausgleich bei Beendigung des Vertragsverhältnisses den mit Abstand am meisten und am kontroversesten diskutierten Bereich dar. Deshalb besteht hier ein besonderes Bedürfnis für eine vertragliche Regelung zwischen den Parteien. Fraglich ist, ob der Ausgleich für den geschaffenen oder erweiterten Kundenstamm nicht nur vertraglich gestaltet, sondern sogar ganz ausgeschlossen werden kann. Gründe hierfür können darin liegen, dass es sich bei der Vertriebsware um eine bekannte Marke handelt, die keiner intensiven Kundenwerbung bedarf oder der Hersteller die Vertriebstätigkeit finanziell in großem Umfang unterstützt.
Während es für den Handelsvertreter aufgrund der zwingend anwendbaren Vorschriften des spanischen Handelsvertretervertragsgesetztes außer Frage steht, dass die Zahlung eines Kundenstammausgleichs am Ende der Vertragsbeziehung vertraglich weder ausgeschlossen noch reduziert werden darf, gilt dieser Grundsatz für den spezialgesetzlich nicht geregelten Vertragshändler nicht. Die Zulässigkeit des Ausschlusses des Kundenstammausgleichs in einem Vertragshändlervertrag wurde erst kürzlich wieder seitens des spanischen Obersten Gerichtshofs bestätigt.

In seiner Entscheidung -Kassationsbeschwerdenichtzulassungsbeschluss- vom 23. September 2020 urteilte der Gerichtshof, dass ein Kundenstammausgleichsanspruch eines Verlegers einer bekannten madrilenischen Biermarke nicht gegeben sei, da dieser von den Parteien wirksam vertraglich ausgeschlossen worden war. Das Handelsvertretervertragsgesetz sei insoweit nicht analog anwendbar und die Parteien konnten im Rahmen der Vertragsautonomie den Ausgleichsanspruch zulässigerweise ausschließen.

Der Gerichtshof verwies auf seine ständige Rechtsprechung, die den Anspruch auf Ausgleich für den Kundenstamm als disponibles Recht ansieht, weshalb es den Parteien im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit erlaubt sei, diesen auszuschließen, in dessen Folge dem Vertragshändler bei Vertragsbeendigung keine Ausgleichsansprüche zustehen.

Diese Rechtsprechung unterscheidet sich wesentlich von der Rechtlage in Deutschland, wo ein vertraglicher Ausschluss des Kundenstammausgleichs grundsätzlich nicht möglich ist. Das spanische Recht birgt insoweit Risiken für den Vertragshändler und Vorteile für den Hersteller.

Bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung steht dem Vertragshändler in analoger Anwendung des Handelsvertretervertragsgesetz grundsätzlich ein Kundenstammausgleichanspruch zu.

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