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Verkäufer, Handelsreisender, Handelsvertreter oder Vertragshändler

31/05/2021
| Michael Fries
Verkäufer, Handelsreisender, Handelsvertreter oder Vertragshändler

Angestellte Verkäufer von Handelsreisenden und Handelsvertretern zu unterscheiden, ist nicht immer ganz einfach, da sie alle auf fremde Rechnung den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen fördern. Auch die Form ihrer Vergütung - fix und /oder variabel - kann übereinstimmen, auch wenn in der Praxis beim Handelsreisenden und dem Handelsvertreter die Vergütungsform der Provision überwiegt.

Nichtsdestotrotz ist ihre korrekte und genaue Unterscheidung sehr wichtig, da auf sie verschiedene rechtlich zwingende Regelungen, die vertraglich nicht bzw. nur sehr eingeschränkt verändert werden können, Anwendung finden, woraus sich für das Unternehmen insbesondere bei der Beendigung der Vertragsbeziehung oder im Konfliktfall unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben.

So finden auf das Arbeitsverhältnis des angestellten Verkäufers das spanische Arbeitnehmerstatut und der entsprechenden Tarifvertrag Anwendung. Das besondere Arbeitsverhältnis des Handelsreisenden ist wiederum sondergesetzlich durch ein entsprechendes königliches Dekret geregelt. Beide sind abhängig Beschäftigte im Sinne des spanischen Arbeitsrechts. Während der angestellte Verkäufer aber an seiner festen Arbeitsstelle und mit einer geregelten Arbeitszeit im Unternehmen seiner Tätigkeit nachgeht, befindet sich der Arbeitsplatz des Handelsreisenden außerhalb des Unternehmens, für das er tätig ist. Er organisiert insoweit auch selbst seine Arbeitszeit. Beide sind aber sozialversicherungspflichtig, sodass die Missachtung der Sozialversicherungspflicht zu Inspektionen und Sanktionen zu Lasten des Unternehmens führen kann. Demgegenüber ist der Handelsvertreter ein selbstständig Gewerbetreibender, der dem spanischen Handelsvertretervertragsgesetz unterliegt. Er organisiert selbstständig seine Tätigkeit und ist, anders als der Handelsreisende, nicht an die Anweisungen des Unternehmens gebunden. Es handelt sich also um ein merkantiles Vertragsverhältnis zum Prinzipal. Es besteht keine Sozialversicherungspflicht. Der Handelsvertreter ist insoweit eigenverantwortlich.

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem angestellten Verkäufer oder dem Handelsreisenden ist vom Unternehmen i.d.R. eine Abfindung zu zahlen. Hingegen steht dem Handelsvertreter bei unternehmensseitiger Vertragsbeendigung grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch für seinen Kundenstamm und ggfs. ein Schadensersatzanspruch für nichtamortisierte Investitionen zu. Während der angestellte Verkäufer und der Handelsreisende ihre Ansprüche vor den Arbeitsgerichten geltend machen müssen, sind für den Handelsvertreter die Zivilgerichte zuständig.

Als selbstständiger Kaufmann kauft und verkauft der Vertragshändler Produkte auf eigene Rechnung und ist grundsätzlich nicht in die Vertriebsstruktur des Unternehmens eingegliedert, seinen Gewinn schöpft er aus der Verkaufsmarge. Der Vertragshändlervertrag unterliegt daher auch keinen zwingenden gesetzlichen Sondervorschriften, was den Vertragsparteien daher die größtmögliche Gestaltungsfreiheit gibt.

Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal der dargestellten Rechtsfiguren besteht erkennbar in ihrem Abhängigkeitsgrad vom Unternehmen.

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