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Urlaubsanspruch erlischt nicht automatisch - Europäischer Gerichtshof stärkt mit neuem Urteil die Arbeitnehmerrechte

30/11/2018
| Sören Schneider
 Urlaubsanspruch erlischt nicht automatisch - Europäischer Gerichtshof stärkt mit neuem Urteil die Arbeitnehmerrechte

Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf nicht automatisch deshalb verfallen, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 06.11.2018 entschieden (Az.: C-619/16 und C-684/16).

Dem Urteil zugrunde lagen zwei Fälle aus Deutschland:

Im Ausgangsverfahren C-619/16 hatte der Kläger seinen juristischen Vorbereitungsdienst beim Land Berlin absolviert. Während des letzten Jahres seiner Tätigkeit nahm er keinen Urlaub in Anspruch, um sich stattdessen auf das juristische Staatsexamen vorzubereiten. Nach Ende der Ausbildung beantragte er dann eine finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage. Das Land Berlin lehnte dies ab und berief sich auf eine entsprechende nationale Regelung, nach welcher der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des Arbeitsjahres erlischt, falls der Arbeitnehmer zuvor keinen Urlaubsantrag gestellt hat.

Der Kläger im zweiten Verfahren C-684/16 war bei der Max-Planck-Gesellschaft beschäftigt. Er nahm bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht alle ausstehenden Urlaubstage wahr, sondern beantragte stattdessen deren Auszahlung. Auch hier weigerte sich der Arbeitgeber zu zahlen – wiederum unter Berufung auf die nationale Regelung.

Der EuGH urteilte in beiden Fällen, dass der Jahresurlaub entgegen der nationalen Regelung nicht automatisch verfalle. Zur Begründung führte der EuGH aus, dass der Arbeitnehmer im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber die schwächere Partei sei und deshalb davon abgeschreckt werden könnte, seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücklich geltend zu machen.

Ein Verfall des Urlaubsanspruchs komme somit nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer freiwillig auf den restlichen Urlaub verzichtet habe. Dafür müsse der Arbeitgeber allerdings nachweisen, dass er seinen Angestellten angemessen aufgeklärt und in die Lage versetzt habe, den Urlaub auch tatsächlich zu nehmen.

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