Untervergabe von Bauarbeiten: vertragliche Anforderungen zur Stärkung der Position des Subunternehmers
Der Schutz des Subunternehmers vor möglichen Ansprüchen des Bauherrn beginnt mit der korrekten Definition des rechtlichen Rahmens der Beziehung.
Die Vergabe von Unteraufträgen stellt einen privaten Vertrag dar, der unabhängig vom Hauptvertrag über die Ausführung der Arbeiten ist. Somit ist der Subunternehmer nur gegenüber seiner Gegenpartei verpflichtet, während der Hauptauftragnehmer gemäß den Bestimmungen für die Vergabe von Bauaufträgen und die Haftung der am Bau Beteiligten gegenüber dem Bauträger für die vollständige Ausführung, einschließlich des untervergebenen Teils, verantwortlich bleibt.
Ausgehend davon muss der Untervertragsvertrag diese Trennung klar abgrenzen: Aufträge, Änderungen, Qualitätskontrollen, Mangelansprüche, usw. müssen über den unmittelbaren Auftragnehmer und nicht in direkter Beziehung zum Bauträger abgewickelt werden.
Daher ist es sehr wichtig, den Umfang des Unterauftrags, die übernommenen Einheiten oder Posten, die Konformitätsstandards und das Abnahme- und Vorbehaltsverfahren abzugrenzen sowie Anweisungen, Vorfälle und Warnungen zu dokumentieren, da die Zuweisung von Mängeln und deren Kosten intern zwischen Auftragnehmer und Unterauftragnehmer durch vertragliche Haftung und eventuelle Wiederholung (Art. 1101 des spanischen BGBs) geregelt wird.
In Bezug auf die Zahlung kann der Subunternehmer seine Position stärken, indem er die direkte Klage gemäß Art. 1597 des spanischen BGBs geltend macht. Diese ermöglicht es, vom Bauherr bis zur Höhe der zum Zeitpunkt der Aufforderung gegenüber dem Auftragnehmer bestehenden Verbindlichkeiten zu fordern, wobei das Datum der Forderung und die tatsächliche Höhe der Verbindlichkeiten entscheidend sind und auch eine außergerichtliche Forderung als wirksame Voraussetzung zugelassen ist. Um seine Position nicht zu schwächen, sollte der Subunternehmer bedenken, dass der Verzicht auf die Direktklage nur dann gültig ist, wenn er klar, eindeutig und unmissverständlich ist, da mehrdeutige Klauseln durch die Rechtsprechung für unwirksam erklärt wurden.
Darüber hinaus verlangt das Subunternehmergesetz (Ley 32/2006), dass die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Kette enthalten sind und überprüft werden: eigene Produktionsorganisation, Übernahme von Risiken, effektive Leitung, vorbeugende Ausbildung und Eintragung im Unternehmensregister „REA“. Die Regelung der Ebenen und Verbote der Untervergabe muss eingehalten werden, mit der begrenzten Ausnahme einer Erweiterung aus berechtigten Gründen und deren dokumentarischer Wiedergabe.
Ebenso wichtig ist die Dokumentation im Subunternehmerbuch mit chronologischen Einträgen vor Beginn der Arbeiten und die Verfügbarkeit der erforderlichen Unterlagen über Maschinen und Werkzeuge. Die Überwachungspflicht und die gesamtschuldnerische Haftung für Verstöße gegen die Regelung sowie die Haftungsregelung für Subunternehmer in Bezug auf Sozialversicherung und Löhne empfehlen Klauseln über die Vorlage von Unterlagen und präventive Zusammenarbeit, um Risiken in der Kette zu reduzieren.