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Unechter Handelsvertreter und Kartellrecht

31/05/2017
| Dr. Thomas Rinne
Unechter Handelsvertreter und Kartellrecht

Kleiner Unterschied hat große Wirkung – was macht einen echten zu einem unechten Handelsvertreter und welche Konsequenzen hat dies?

Nach dem gesetzlichen Leitbild des Handelsgesetzbuchs vermittelt ein Handelsvertreter typischerweise Verträge zwischen einem Warenhersteller und dem Abnehmer der Produkte. Er schließt die Verträge nicht selbst ab und sein Einkommen besteht in der Provision für die erfolgreich vermittelten Geschäfte. Es kommt aber immer wieder vor, dass der Hersteller dem Handelsvertreter neben der reinen Vertragsvermittlung weitere Aufgaben überträgt, wie z.B. die Unterhaltung eines Warenvorrats, Auslieferungstätigkeiten oder After-Sales-Services. Dies sind jedoch keine dem Handelsvertreter typischen Tätigkeiten und wenn sich der Handelsvertreter dazu bereit erklärt, übernimmt er Pflichten und Risiken, die eigentlich der Hersteller zu tragen hat. Solche vertraglichen Zusatzverpflichtungen nähern den Handelsvertreter einem Vertragshändler an, mit der Folge, dass der Vertrag ganz anderen Regelungen untersteht als ein Handelsvertretervertrag im engeren Sinne. Auswirkungen hat dies unter anderem im Kartellrecht, denn der unechte Handelsvertretervertrag unterliegt den Regelungen über Wettbewerbsbeschränkungen; deshalb sind beispielsweise keine Preisvorgaben seitens des Herstellers zulässig. Es gilt dann allerdings auch die Gruppenfreistellungsverordnung der für vertikale Vertriebsbindungen (EU-VO 330/2010). Bei der Vertragsgestaltung ist also darauf zu achten, dass alle Regelungen vermieden werden, die vom Leitbild der §§ 84 ff. HGB abweichen. Oder es muss ein ganz anderer Rechtsrahmen gewählt werden, bei dem die genannten wettbewerbsrechtlichen Vorschriften beachten werden müssen.

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