Und immer wieder: die grenzüberschreitende Verwendung von AGB
Ein erst jetzt in der Fachliteratur veröffentlichter Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 08.09.2016 (Az. 20 Sch 3/16) beschäftigt sich mit der immer wiederkehrenden Frage der Einbeziehung von AGB im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr. Eine niederländische Gesellschaft hatte einer deutschen Gesellschaft Walnüsse im Wert von ca. EUR 50.000,00 verkauft. Dabei hatte sie in der Auftragsbestätigung auf ihre AGB verwiesen, welche u. a. eine Schiedsgerichtsklausel beinhalteten. Als die deutsche Partei nicht zahlte, klagte die niederländische Partei vor dem Schiedsgericht. Die deutsche Gesellschaft äußerte nur per E-Mail, dass das Schiedsgericht nicht zuständig sei. Es erging ein Schiedsspruch in Abwesenheit. Dieses Urteil versuchten die Niederländer nun für vollstreckbar zu erklären. Die Deutschen wendeten ein, dass die Schiedsklausel in den AGB der Niederländer nicht wirksam einbezogen sei.
Das KG Berlin erklärte dazu zunächst, dass sich die Einbeziehung – inklusive der Schiedsklausel – nach dem UN-Kaufrecht (oder auch CISG) richte. Im grenzüberschreitenden Verkehr sei grundsätzlich die vollständige Übersendung der AGB notwendig. Die andere Partei treffe keine Erkundigungsobliegenheit. Etwas anderes gelte allerdings dann – und dies ist die Besonderheit des Urteils –, wenn die AGB anlässlich eines früheren Vertrages bereits einmal vollständig übersandt worden waren. Dann genügt bei späteren Verträgen die reine Bezugnahme.
Unabhängig davon, dass die niederländische Gesellschaft den Prozess aus Beweisgründen doch noch verlor, ist die Entscheidung wichtig. Es kann nicht oft genug wiederholt werden, dass AGB grenzüberschreitend – anders als bei innerdeutschen Sachverhalten – vollständig übersandt werden müssen. Allerdings, und dies stellt das Urteil klar, kann die andere Partei dies nicht als „Ausrede“ verwenden. Denn letztlich kommt es auf die zumutbare Kenntnisnahme an und die ist bei Vorkenntnis der AGB immer gegeben.