Unberechtigte Eintragung einer Marke durch den Handelsvertreter | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Unberechtigte Eintragung einer Marke durch den Handelsvertreter

30/06/2025
| Michael Fries
Unberechtigte Eintragung einer Marke durch den Handelsvertreter

Die betrügerische Eintragung einer Marke durch einen Handelsvertreter stellt ein Verhalten dar, das sowohl in den nationalen als auch in den europäischen Rechtsvorschriften ausdrücklich verboten ist und sanktioniert werden kann. Der rechtmäßige Inhaber der Marke kann gegen deren Nutzung und Eintragung vorgehen und die Inhaberschaft der von seinem Handelsvertreter oder Bevollmächtigten betrügerisch eingetragenen Marke geltend machen. Das Markengesetz und die Gemeinschaftsrechtsvorschriften sehen Schutz- und Wiederherstellungsmechanismen vor, darunter die Klage auf Herausgabe und die Nichtigkeit der Eintragung, sofern der Handelsvertreter sein Verhalten nicht rechtfertigen kann.

Welchen Schutz bietet das Markengesetz vor einer betrügerischen Eintragung durch einen Handelsvertreter?

Das Markengesetz verbietet ausdrücklich, dass der Handelsvertreter oder Vertreter des Inhabers einer Marke diese Marke ohne Zustimmung des Inhabers auf seinen Namen eintragen lässt. In diesem Fall hat der geschädigte Inhaber das Recht, gegen die Eintragung Widerspruch einzulegen sowie Nichtigkeitsklagen, Rückforderungsklagen oder Unterlassungsklagen zu erheben. Die Rückforderungsklage ermöglicht es, innerhalb von fünf Jahren nach Veröffentlichung der Eintragung oder nach Beginn der Nutzung der eingetragenen Marke das Eigentum an der Marke geltend zu machen. Wenn die Klage erfolgreich ist, erlöschen außerdem die Lizenzen und Rechte Dritter an der Marke mit der Eintragung des neuen Inhabers.

Welche Mechanismen gibt es in den europäischen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für solche Fälle?

Die Richtlinie (EU) 2015/2436 und die Verordnung (EU) 2017/1001 enthalten das Verbot, dass der Handelsvertreter oder Vertreter die Marke ohne Zustimmung des Inhabers registriert, und gewähren diesem das Recht, sich der Nutzung zu widersetzen und die Übertragung der Marke zu seinen Gunsten zu verlangen, es sei denn, für das Vorgehen des Handelsvertreters existiert ein rechtlicher Grund. Diese Vorschriften gelten sowohl für nationale Marken als auch für Marken der Europäischen Union und gewährleisten den Schutz des rechtmäßigen Inhabers im gesamten Gemeinschaftsgebiet.

Welche Voraussetzungen und Verfahren sind für die Geltendmachung oder Nichtigkeit der Eintragung zu beachten?

Der geschädigte Inhaber muss die Klage vor Gericht erheben und diese dem spanischen Patent- und Markenamt zur Eintragung in das Register mitteilen. Innerhalb der Europäischen Union kann der Antrag auf Übertragung der Marke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum oder bei den zuständigen Gerichten gestellt werden.

Wie kann man den Anspruch geltend machen?

Es empfiehlt sich, den Anspruch unter Vorlage eindeutiger Beweise für die vorherige Geschäftsbeziehung mit dem Handelsvertreter, die rechtmäßige und fortgesetzte Nutzung der Marke und die fehlende Zustimmung zur Eintragung zu begründen. Es könnte sich als sinnvoll erweisen, die Klage auf Arglist und Betrug bei der Eintragung zu stützen und die Nichtigkeit der Eintragung sowie die Übertragung des Eigentumsrechts auf den Kläger zu beantragen.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!