Umsatzsteuerpflicht von Verrechnungspreisanpassungen für konzerninterne Dienstleistungen (2)
In unserem Beitrag zur Ausgabe Oktober 2025 dieses Newsletters hatten wir über ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 04.09.2025 (C-726/23, Arcomet Towercranes) berichtet, in dem dieser erstmalig über die bis dato ungeklärte Frage zu entscheiden hatte, wie nachträgliche Verrechnungspreisanpassungen umsatzsteuerlich zu behandeln sind.
Gegenstand des Verfahrens waren konzerninterne Dienstleistungen (Management-, Steuerungs- und Unterstützungsleistungen), die auf Basis der sog. Transactional Net Margin Method (TNMM), also nach Maßgabe einer nach den OECD-Verrechnungspreisbestimmungen bestimmten Marge (Anteil an Kostenumlageschlüssel plus Gewinnaufschlag) vergütet wurden. In diesem Kontext stellte der EUGH fest, dass eine auf dieser Grundlage ermittelte Vergütung grundsätzlich als umsatzsteuerliches Entgelt zu beurteilen ist, sofern ein tatsächlicher Leistungsaustausch vorliegt.
Mit Urteil vom 13.05.2026 (C-603/24 - Stellantis Portugal, S.A.) hat der EuGH nunmehr in einem anderen Kontext die Kriterien zur Annahme einer Umsatzsteuerbarkeit von konzerninternen Verrechnungspreisanpassungen präzisiert.
Im Mittelpunkt dieses zweiten Verfahrens stand die Frage, ob eine vertraglich vorgesehene nachträgliche Anpassung des Kaufpreises für konzerninterne Warenlieferungen im Rahmen der sog. Resale-Minus-Methode umsatzsteuerlich als Entgelt einer eigenständigen Dienstleistung angesehen werden kann. Im entschiedenen Fall erfolgten Verrechnungspreisanpassungen für die Lieferung von Kraftfahrzeugen auf Basis einer konzerninternen Vereinbarung, die wirtschaftlich der Sicherstellung einer bestimmten Gewinnspanne diente. Die Anpassungen wurden unter anderem anhand von Kosten, wie Reparaturkosten, berechnet und durch Gutschriften oder Lastschriften zwischen den Konzerngesellschaften dokumentiert. Der EuGH stellte klar, dass solche Anpassungen keine Gegenleistung für eine Dienstleistung sind, wenn sie lediglich der Gewinnspannenabsicherung dienen und nicht auf eine konkrete Dienstleistungserbringung gerichtet sind, da kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer bestimmten Dienstleistung und der Zahlung bestehe. Es liege vielmehr eine Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage vor.
Für die Praxis können daher auf der Basis der Schlussanträge der deutschen Generalanwältin beim EuGH, Juliane Kokott, vom 15.01.2026 als Leitlinie folgende Grundsätze genannt werden: (1) Erfolgt eine Gewinnanpassung durch selbständige Dienstleistungen gegen Entgelt (wie im Fall Arcomet Towercranes) stellen diese steuerbare Umsätze i.S.d. der MwStSystRL dar. (2) Beruht die Gewinnanpassung auf einem variabel vereinbarten Kaufpreis mit Bezug auf konkrete Lieferungen (wie im Fall Stellantis Portugal, S.A.), liegt eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach Art. 90 bzw. 73 der MwStSystRL vor, jedoch keine eigenständige Dienstleistung gegen Entgelt. (3) Erfolgt die Gewinnanpassung einseitig und rückwirkend durch die Finanzverwaltung, ist diese mehrwertsteuerlich grundsätzlich irrelevant.