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Umsatzsteuerpflicht von Verrechnungspreisanpassungen für konzerninterne Dienstleistungen

31/10/2025
| Frank Behrenz
Umsatzsteuerpflicht von Verrechnungspreisanpassungen für konzerninterne Dienstleistungen

In verschiedenen Beiträgen dieses Newsletters hatten wir immer wieder, zuletzt in der Ausgabe Januar 2025, zu ertragsteuerlichen Fragen der grenzüberschreitenden Bestimmung und Anpassung von Verrechnungspreisen zwischen verbundenen Unternehmen berichtet. In einem Urteil vom 04.09.2025 (C-726/23, Arcomet Towercranes) hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun erstmalig zur bisher ungeklärten Frage geäußert, wie nachträgliche Verrechnungspreisanpassungen umsatzsteuerlich zu behandeln sind.

Im Streitfall erbrachte ein belgisches Unternehmen verschiedene Dienstleistungen zur Erfüllung von betriebsbezogenen Funktionen seiner rumänischen Tochtergesellschaft im Rahmen deren ordentlichen Geschäftstätigkeit, wobei ein Großteil der unternehmerischen Aufgaben übernommen wurden (Strategie und Planung, Aushandlung von Verträgen mit Dritten für Eingangs- und Ausgangsleistungen, Technik, Finanzen, zentrale Verwaltung sowie Qualitäts- und Sicherheitsmanagement). Zusätzlich übernahm die Muttergesellschaft vertraglich die wirtschaftlichen Hauptrisiken aus der Tätigkeit ihrer Tochtergesellschaft, wobei sich die Vertragsparteien sowohl im Fall eines Gewinns als auch im Falle eines Verlustes der Tochtergesellschaft gegenseitig zu Ausgleichszahlungen nebst entsprechender Rechnungsstellung verpflichteten. Zweck der von der Muttergesellschaft ausgestellten Rechnungen für die erbrachten Leistungen war im Streitfall die Anpassung der Gewinnmarge der Tochtergesellschaft an den Wert, der sich entsprechend der OECD-Verr„dealing at arm´s length“) als marktüblich erachtet wurde.

Entgegen der Empfehlung der VAT Expert Group der Europäischen Kommission vom 18.04. 2018 („Paper on possible VAT implications of Transfer Pricing”) ist Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL nach Auffassung des EuGH dahin auszulegen, dass eine Vergütung für vertraglich festgelegte grenzüberschreitende Dienstleistungen als Gegenleistung anzusehen ist und in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt. Art. 168 und 178 MwStSystRL sind nach Auffassung des EuGH dahin auszulegen, dass die Steuerverwaltung des Staats des Leistungsempfängers für den Vorsteuerabzug neben der Rechnung zusätzliche Nachweise verlangen darf, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist. Als zulässig angesehen wird die Anforderung des Nachweises, dass die empfangenen Leistungen auch in konkretisierbare unternehmerische Leistungen und steuerbare Ausgangsumsätze des Leistungsempfängers einfließen.

Für die Unternehmens- und Beratungspraxis bedeutet dieses Urteil, dass zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Rechnungsstellung und des Vorsteuerabzugs neben klar und eindeutig ausgestalteten Verträgen über ordnungsgemäße Rechnungen hinaus detaillierte Nachweise vorhanden sein sollten, die den effektiven Bezug von Leistungen für das Unternehmen und deren Verwendung für umsatzsteuerbare Unternehmenszwecke belegen.

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