Verrechnungspreise – Neue Dokumentationspflichten sowie Verwaltungsgrundsätze 2024
In den Ausgaben Oktober 2021 und September 2023 dieses Newsletters hatten wir über die sog. Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise berichtet, in welchen das Bundesfinanzministerium (BMF) für die Finanzämter bindende Anweisungen zu Fragen der Prüfung von Verrechnungspreisen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten formuliert.
Mit Schreiben vom 12.12.2024 (BMF IV B 3 - S 1341/19/10017 :004; DOK 2024/1078709) wurden diese erneut aktualisiert, hervorzuheben sind: (1) Erstmalige Regelung der mit § 1 Abs. 3d und 3e AStG gesetzlich neu geregelten Thematik konzerninterner Finanzierungsbeziehungen bzw. -dienstleistungen (insb. Auslegung des Kriteriums der wirtschaftlichen Notwendigkeit einer Finanzierung, Möglichkeiten der Glaubhaftmachung der Kapitaldienstfähigkeit des Schuldners bei Begebung und Prolongation von Fremdfinanzierungen, Maßgeblichkeit des Ratings für die Bestimmung fremdüblicher Finanzierungskonditionen, Bestandsschutzregelung für Altfinanzierungen). (2) Umsetzung der Regelungen des im Oktober 2020 veröffentlichten Berichts des OECD/G20 Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting zur Einführung eines sog. Amount B, mit welchem die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf grundlegende Marketing- und Vertriebstätigkeiten vereinfacht und effizient gestaltet werden soll. (3) Für grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassungen wird die Geltung des Fremdvergleichsgrundsatzes festgeschrieben, im Übrigen wird auf das BMF-Schreiben betreffend die „Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen“ vom 12. Dezember 2023 (IV B 2-S 1300/21/10024 :005) verwiesen. Die Regelungen sind grundsätzlich erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden, die Bestimmungen zu Amount B gelten hingegen erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025.
Durch das Ende Oktober 2024 verabschiedete sog. Vierte Bürokratieentlastungsgesetz wurden mit Wirkung zum 01.01.2025 die in § 90 Abs. 3 AO enthaltenden Regelungen zur Dokumentation steuerlicher Verrechnungspreise (bisher bestehend aus Sachverhaltsdokumentation und Angemessenheitsdokumentation, zusammengefasst auch als "local file" bezeichnet) um eine „Übersicht über die Geschäftsvorfälle“ (Transaktionsmatrix) ergänzt, die den Finanzbehörden die Identifizierung von Prüfungsschwerpunkten erleichtern und damit zu einer effektiven und beschleunigten Außenprüfung führen soll. Darüber hinaus wurden auch die Vorlagepflichten und -fristen angepasst: Nach § 90 Abs. 4 AO können die Finanzbehörden jederzeit die Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation innerhalb einer Frist von 30 Tagen verlangen. Im Fall einer Außenprüfung sind die Transaktionsmatrix, eine eventuell zu erstellende Stammdokumentation (sog. master file) und Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle ohne gesondertes Verlangen innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist auf Antrag verlängert werden.