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Strafrechtliche Haftung ausländischer Gesellschaften in Spanien

30/04/2018
| Fernándo Íscar Álvarez
Strafrechtliche Haftung ausländischer Gesellschaften in Spanien

Ausländische juristische Personen können für in Spanien begangene Straftaten bestraft werden. Es genügt, daß eine von Handlungsbevollmächtigten oder Geschäftsführern begangene Straftat der Gesellschaft einen direkten oder indirekten Vorteil verschafft hat und daß die Straftat, sofern der Straftäter Angestellter ist, aufgrund einer Nichterfüllung der Aufsichtspflicht begangen worden ist. Eine Strafbefreiung bzw. Straferleichterung kann für das Unternehmen erreicht werden, wenn es ein Compliance Programm eingeführt hat, welches die Voraussetzungen, die im spanischen Strafgesetzbuch spezifiziert sind, erfüllt. Sollte die Geschäftstätigkeit in Spanien häufig oder wichtig sein, lohnt es sich dem ausländischen Compliance Programm einen Zusatz nach spanischem Recht hinzuzufügen.

Im Fall von ausländischen Unternehmen, die in Spanien eine Tochtergesellschaft unterhalten, wird die strafrechtliche Verantwortung für Handlungen von Entscheidungsträgern und Angestellten der Tochter von der Tochter selbst getragen. Die in Spanien angesiedelten Tochtergesellschaften müssen ein dem spanischen Recht entsprechendes Compliance Programm einrichten. Die Anwendung eines bei der Muttergesellschaft eingeführten Compliance Programms ist nicht ausreichend.

Die strafrechtliche Haftung der Tochtergesellschaft geht nicht auf die Muttergesellschaft über, es sei denn die Straftat ist zum Vorteil der Muttergesellschaft und in Folge von Instruktionen von Entscheidungsträgern oder Angestellten der Muttergesellschaft begangen worden. In einem solchen Fall wären beide Gesellschaften strafrechtlich haftbar. Es kommt häufig vor, daß eine spanische Gesellschaft mit einem einzigen ausländischen Gesellschafter und einem von Mitarbeitern der Muttergesellschaft gebildeten Verwaltungsrat Entscheidungen trifft, die letztendlich dem Vorteil der Muttergesellschaft dienen. In diesen Fällen könnte die strafrechtliche Verantwortung für eine eventuelle Straftat ohne weiteres auch auf die Muttergesellschaft ausgedehnt werden

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