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Spanien: Clawback - Klauseln in Handelsvertreterverträgen

30/04/2021
| Michael Fries
Spanien: Clawback - Klauseln in Handelsvertreterverträgen

Clawback-Klauseln oder Rückforderungsklauseln findet man üblicherweise in Anstellungsverträgen von Vorstandsmitgliedern börsennotierter Unternehmen. Diese Klauseln ermöglichen in bestimmten vertraglich vorgesehenen Fällen die Rückforderung bereits ausgezahlter variabler Vergütungen.

Clawback-Klauseln können auch in spanischen Handelsvertreterverträgen vereinbart werden. Allerdings ist nicht jede Vertragsformulierung einer Clawback-Klausel nach den zwingend anzuwendenden Regelungen des spanischen Handelsvertretervertragsgesetzes zulässig.

So hatte das Provinzgericht Barcelona jüngst über die Zulässigkeit einer Clawback-Klausel in einem Handelsvertretervertrag für die Vermittlung von Stromlieferungsverträgen zu entscheiden. Der Handelsvertretervertrag sah vor, dass sich die vom Handelsvertreter vermittelten Kunden zu einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten zu verpflichten hatten. Im Falle, dass ein Kunde seinen Vertrag vor Ablauf der 12-Monatsfrist kündigte, war der Handelsvertreter vertraglich verpflichtet, die an ihn ausgezahlte Provision zurückzuzahlen.

Das Provinzgericht sah hierin einen Verstoß gegen die zwingenden Vorschriften des Handelsvertretervertragsgesetzes und erklärte die Clawback-Klausel für unwirksam, weshalb das Unternehmen die an den Handelsvertreter ausgezahlten Provisionen nicht zurückfordern konnte.

Nach dem spanischen Handelsvertretervertragsgesetz verliert der Handelsvertreter seinen Provisionsanspruch nur dann, wenn das Unternehmen beweisen kann, dass der vermittelte Vertrag vom Unternehmen unverschuldet nicht durchgeführt werden konnte.

Die beschriebene Clawback-Klausel wurde vom Gericht für unwirksam erklärt, weil sie vorsah, dass der Handelsvertreter bereits bei einer objektiven Vertragskündigung vor Ablauf von 12-Monaten durch den Kunden seinen Provisionsanspruch verlor. Es kam insoweit nicht darauf an, dass das Unternehmen nachgewiesen hätte, dass die Beendigung von diesem nicht verschuldet worden war.

Allerdings hätte der Verstoß gegen die Vorschriften des Handelsvertretervertragsgesetzes mittels einer etwas anders formulierten Clawback-Klausel relativ einfach umgangen werden können. So hätte es zum Beispiel ausgereicht, den Zeitpunkt der Entstehung des Provisionsanspruchs nach hinten zu verschieben. D.h. zu vereinbaren, dass ein Provisionsanspruch überhaupt erst nach Ablauf von 12 Monaten ab Abschluss des vermittelten Vertrages entsteht.

Ebenso wäre eine Vereinbarung als zulässig anzusehen, die die vorläufige Entstehung des Provisionsanspruches unter eine aufschiebende oder auflösende Bedingung stellt, dass der vermittelte Vertrag eine bestimmte Mindestdauer erfüllt. Eine weitere Variante könnte darin bestehen, dass ein Teil der Provision erst nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit vom Unternehmen zu zahlen ist.

Eine Clawback-Klausel, die nur die isolierte Rückforderung eines bereits mit Abschluss des vermittelten Vertrages entstandenen und nachfolgend gezahlten Provisionsanspruch vorsieht, ist somit als unwirksam und nichtig anzusehen, worauf bei der Vertragsformulierung geachtet werden sollte.

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