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Reichweite des Wettbewerbsverbots eines GmbH-Geschäftsführers

30/03/2018
| Florian Roetzer, LL.M.
Reichweite des Wettbewerbsverbots eines GmbH-Geschäftsführers

Der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt während seiner Amtszeit einem umfassenden Wettbewerbsverbot, ohne dass dies in der Satzung oder dem Anstellungsvertrag besonders vereinbart sein muss. Für den Geschäftsführer, der zugleich Mitgesellschafter der GmbH ist, ergibt sich das Wettbewerbsverbot zudem aus seiner Treuepflicht als Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft. Das Wettbewerbsverbot soll insbesondere verhindern, dass der Geschäftsführer seine durch die Stellung im Unternehmen vermittelten Kenntnisse bzw. seinen unternehmerischen Einfluss zum eigenen Vorteil und zulasten der GmbH nutzt. Die Reichweite des Wettbewerbsverbots ergibt sich aus dem Unternehmensgegenstand sowie den Vereinbarungen in der Satzung und im Anstellungsvertrag. Hierzu ist oftmals festgelegt, dass Minderheitsbeteiligungen des Geschäftsführers an Konkurrenzunternehmen (i.H.v. 5 oder 10 %) vom Wettbewerbsverbot ausgenommen sind. 

Hierzu ist am 15.3.2017 eine maßgebliche Entscheidung des OLG Stuttgart – 14 U 3/14 – ergangen. Danach sind auch rein kapitalistische Mehrheitsbeteiligungen des Geschäftsführers an einem Konkurrenzunternehmen ohne Einfluss auf dessen Geschäftsführung, ohne einer Tätigkeit in dem Konkurrenzunternehmen und ohne der Möglichkeit der Einflussnahme auf unternehmerische Entscheidungen in diesem vom Anwendungsbereich des Wettbewerbsverbots nicht umfasst. Sind kapitalistische Mehrheitsbeteiligungen unter diesen Voraussetzungen zulässig, ist eine allgemeine Einschränkung auf geringfügige Beteiligungen ohne die Berücksichtigung der konkreten Einflussmöglichkeiten im Konkurrenzunternehmen nicht (mehr) rechtlich wirksam vereinbar. In diesem Fall wäre die gesamte vertragliche Wettbewerbsklausel unwirksam, da ihre geltungserhaltende Reduktion in sachlicher Hinsicht in der Regel nicht in Betracht kommt. Ob diese Einschränkung von Wettbewerbsverboten auch vom Bundesgerichtshof mitgetragen wird, ist noch nicht abschließend geklärt und unseres Erachtens zweifelhaft.

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