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Rechtsanwälte, die Unternehmen beraten, sind nun verpflichtet sich im Handelsregister einzutragen

28/09/2018
| Luis Miguel de Dios Martínez, Tobías Kálnay
Rechtsanwälte, die Unternehmen beraten, sind nun verpflichtet sich im Handelsregister einzutragen

Am 4. September 2018 wurde das königliche Dekret 11/2018, vom 31. August veröffentlicht. Diese Bestimmung setzte dringend drei europäische Richtlinien in das spanische Recht um, dessen Umsetzungsfrist bereits abgelaufen war.

Durch das Inkrafttreten dieser Bestimmung wurden, unter anderem, Normen zur Verhinderung der Geldwäsche verändert. Insbesondere die Umsetzung der Richtlinie 2015/849 (die vierte Richtlinie im Zusammenhang mit dem Vermeid von Geldwäsche) hat die Verpflichtung der Anwälte, die Unternehmen beraten, eingeführt sich in Handelsregister einzutragen.

Die Registrierungspflicht umfasst natürliche oder juristische Personen, die professionell, Gesellschaften oder andere juristische Personen gründen; Geschäfts - oder Schriftführungsfunktionen ausführen, als externer Berater von Gesellschaften und Gesellschaftern agieren, ähnliche Funktionen in Bezug auf andere juristischen Personen ausführen, einen Geschäftssitz oder eine Geschäfts-, Post- oder Verwaltungsadresse für Gesellschaften anbieten, oder andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unternehmen, Vereinen oder anderen juristische Personen oder Instrumenten ausführen. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung kann mit einem Betrag von bis zu 60.000 Euro bestraft werden. Obwohl die praktischen Einzelheiten der Änderung dieser Norm noch konkretisiert werden sollen, legt das königliche Dekret fest, dass die Eintragung eines Rechtsanwalts oder Beraters mittels eines vom Justizministerium vorbereiteten Online-Formular erfolgen wird und im ersten Quartal eines jeden Jahres eingereicht werden muss.

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