Recht auf Wohnraum vs. Recht auf Privateigentum

Der Konflikt zwischen dem Wohnraumrecht und dem Privateigentumsrecht hat sich in den letzten Jahren aus verschiedenen Gründen verschärft: steigende Kauf- und Mietpreise für Wohnraum, sinkendes Angebot an neuen und sozialen Wohnungen, enorme Schwankungen der Hypothekenzinsen usw. Das Gesetz 12/2023 vom 24. Mai über das Wohnraumrecht (Wohnraumgesetz) sollte die Wohnungsprobleme umfassend lösen, was meines Erachtens, zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten jedoch nur mit mäßigem Erfolg gelungen ist.
Im spanischen Rechtssystem stehen das Eigentumsrecht (Art. 33 GG) und das Recht auf angemessenen Wohnraum (Art. 47 GG) in einem ständigen Spannungsverhältnis zueinander. Das Wohnungsgesetz strebte eine umfassende Regelung dieses Rechts an und stellte dessen sozialen Charakter gegenüber dem klassischen Verständnis des Privateigentums in den Vordergrund. Das Verfassungsgericht „TC“ hatte bereits klare Grenzen gesetzt: In seinem Urteil STC 37/1987 stellte das TC fest, dass das Eigentumsrecht nicht absolut ist und gemäß Art. 33.2 GG durch seine soziale Funktion eingeschränkt werden kann. Es wurde jedoch betont, dass jede Einschränkung den wesentlichen Inhalt des Rechts respektieren muss. Dieser Grundsatz wurde im Urteil 152/1988 bekräftigt, in dem betont wurde, dass ein staatlicher Eingriff in das Eigentumsrecht nur dann gerechtfertigt ist, wenn er das Recht selbst nicht aushöhlt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt.
Das Gesetz 12/2023, das den autonomen Regionen erlaubt, die Mietpreise in angespannten Gebieten zu begrenzen, griff dieses Dilemma wieder auf: Stellen diese Beschränkungen eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung dar?
Von entscheidender Bedeutung war auch das Urteil STC 32/2019, in dem das Verfassungsgericht bei der Prüfung eines katalanischen Regionalgesetzes über Sozialmieten die Zuständigkeit der Regionen für die Entwicklung der Wohnungspolitik anerkannte, jedoch einige Bestimmungen für verfassungswidrig erklärte, da sie in die Zuständigkeiten des Staates in Zivil- und Verfahrensfragen eingreifen. Dieser Präzedenzfall wird für die Entscheidung über die gegen das Gesetz 12/2023 wegen Kompetenzkonflikten eingelegten Rechtsmittel von Bedeutung sein.
Bezüglich des Wohnungsrechts hat das Verfassungsgericht in seinem Urteil STC 95/2002 festgestellt, dass es sich dabei um einen Leitgrundsatz und nicht um ein unmittelbar wirksames Grundrecht handelt. Dies hindert jedoch den Gesetzgeber nicht daran, es normativ eine größere rechtliche Dichte und Wirksamkeit zu verleihen, wie beispielsweise durch das Wohnungsrechtgesetz.
Letztendlich markiert das Gesetz 12/2023 einen Wendepunkt im Gleichgewicht zwischen Privateigentum und der sozialen Funktion des Rechts auf Wohnen. Die rechtliche Herausforderung wird darin bestehen zu prüfen, ob die Einschränkungen des Privateigentumsrechts die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtmäßigkeit und des wesentlichen Inhalts wahren, wobei dem Verfassungsgericht eine wichtige Rolle zukommen wird.