Recht auf Reparatur – der Countdown läuft
Mit ihrem Green Deal verfolgt die Europäische Union (EU) seit 2019 das Ziel, bis 2050 der erste klimaneutrale „Kontinent“ der Welt zu werden. Die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie (EU/2024/1799) soll dabei der Wegwerfgesellschaft entgegenwirken und die Kreislaufwirtschaft stärken.
Die Richtlinie verfolgt eine Vollharmonisierung. Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten nicht von den Vorgaben der Richtlinie abweichen dürfen. Dies sorgt für Einheitlichkeit und Rechtssicherheit und verhindert eine Wettbewerbsverzerrung im EU-Binnenmarkt. Die Richtlinie ist bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen.
Nach Inkrafttreten der Richtlinie müssen bestimmte Produkte (z.B. Smartphones, Waschmaschinen, Kühlschränke) in einer Art und Weise hergestellt werden, die eine Reparatur möglich macht. Bei Smartphones müsste beispielsweise der Akku ausgetauscht werden können, ohne das Gerät dabei zu zerstören.
Auf Wunsch des Verbrauchers müssen Geräte – sofern möglich – repariert werden. Und das in einer angemessenen Zeit und zu einem angemessenen Preis. Dafür müssen auch Ersatzteile und Werkzeuge für einen gewissen Zeitraum nach Ende der Produktion verfügbar sein. Der Hersteller darf keine Maßnahmen ergreifen, die den Verbraucher von einer Reparatur abhalten könnten. Die Verbraucher sind frei in der Wahl eines Reparateurs.
Die Reparaturpflicht gilt sowohl während der Gewährleistungspflicht eines Produkts als auch danach. Entscheidet sich der Verbraucher während der Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines Ersatzprodukts, dann verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um weitere 12 Monate. Hierüber muss der Verbraucher besonders informiert werden. Dies soll die Reparatur attraktiver machen. Eine Reparatur außerhalb der Gewährleistung erreicht Attraktivität durch einen niedrigeren Preis im Vergleich zum Kauf eines neuen Produkts.
Die freiwillige Nutzung eines einheitlichen Reparaturformulars ist möglich. Ein Vordruck des Formulars findet sich im Anhang der Richtlinie. Außerdem ist die Einrichtung einer Europäischen Online-Plattform geplant, die es Verbrauchern einfacher machen soll, Reparaturbetriebe zu finden.
Hat ein Hersteller seinen Sitz außerhalb der EU, treffen die Herstellerpflichten den Beauftragten innerhalb der EU. Gibt es keinen Beauftragten, treffen die Pflichten den Importeur. Sollte es auch keinen Importeur geben, treffen die Pflichten den Vertreiber der Waren.
Das Recht auf Reparatur stärkt Verbraucher und fördert die Kreislaufwirtschaft im Rahmen des europäischen Green Deal. Gleichzeitig sorgt es aber auch dafür, dass Hersteller womöglich das Design ihrer Produkte ändern müssen, um eine Reparatur zu ermöglichen. Außerdem müssen Ersatzteile und Werkzeuge für einen gewissen Zeitraum nach Ende der Produktion verfügbar sein. Dies kann eine Vorratshaltung erforderlich machen. Mit dem Reparaturformular werden neue bürokratische Herausforderungen geschaffen.
In Deutschland liegt bereits ein Gesetzentwurf für die Umsetzung der Richtlinie vor.