Qualitätsmanagement-Verträge werden rechtlich häufig unterschätzt
Qualitätssicherungsvereinbarungen werden häufig rechtlich unterschätzt. Zwar sind sie in vielen Branchen inzwischen sehr üblich, in manchen sogar ausdrücklich vorgeschrieben, zum Beispiel in der pharmazeutischen Industrie und bei deren Zulieferern. Dennoch herrscht vielfach das Verständnis vor, dass Qualitätssicherungsvereinbarungen nur ein Anhängsel zu einem Liefervertrag seien. Dies trifft sicherlich nicht zu.
Denn erstens können Qualitätssicherungsvereinbarungen vollkommen unabhängig von einem Liefervertrag geschlossen werden und dies ist sogar häufig der Fall. Denn sie haben eine doppelte Funktion. Zum einen regeln Sie im Verhältnis zwischen dem Hersteller und dem Abnehmer die qualitätsrelevanten Fragen und bilden eigenständiger Anspruchsgrundlagen für den Fall, dass sie vom Hersteller nicht eingehalten werden; zum anderen sind sie aber auch den jeweiligen Aufsichtsbehörden vorzulegen, zum Beispiel von Unternehmen, die pharmazeutische Produkte herstellen oder deren Zulieferer sind. Deshalb kommt es auch vor, dass Kunden in dieser Branche Qualitätssicherungsvereinbarungen unabhängig von einem Liefervertrag schriftlich abschließen wollen bzw. müssen.
Was genau regeln Qualitätssicherungsvereinbarungen? Vereinfacht ausgedrückt, enthalten Qualitätssicherungsvereinbarungen die Bestimmungen darüber, unter welchen Bedingungen der Hersteller die Vertragsprodukte zu produzieren hat. Deshalb sind sowohl Regeln zur Erfüllung bestimmter ISO- Standards beziehungsweise ISO-Zertifizierungen als auch Produktionsabläufe und deren Einhaltung Gegenstand solcher Verträge. Es geht demgegenüber im Kern nicht um die Qualität des konkret hergestellten Produkts - dies ist im Liefervertrag zu regeln -, sondern um die Einhaltung derjenigen Produktionsstandards, die gewährleisten sollen, dass die Produkte möglichst fehlerfrei hergestellt werden; hier besteht auch der Zusammenhang zu dem sog. Null–Fehler-Prinzip.
Qualitätssicherungsvereinbarungen gehen aber inzwischen weit über dieses Prinzip hinaus. In jüngster Zeit werden darin auch die Einhaltung sozialer und Umweltstandards sowie Mechanismen zur Korruptionsbekämpfung abgebildet.
Qualitätssicherungsvereinbarungen sind nur vollständig, wenn Sie auch Regelungen zum anwendbaren Recht und Gerichtsstand enthalten. Dies ist insbesondere bei grenzüberschreitenden Vertragsbeziehungen unerlässlich. Wenn Qualitätssicherungsvereinbarungen von einem Unternehmen vorformuliert und in der Absicht der mehrfachen Verwendung eingesetzt werden, ist auch eine Inhaltskontrolle nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen denkbar.