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Produkthaftung des Händlers - Erlöschen des Schadensersatzanspruches

27/03/2024
| Michael Fries
Produkthaftung des Händlers - Erlöschen des Schadensersatzanspruches

Ein Händler haftet subsidiär neben dem Fabrikanten für von letzterem hergestellten fehlerhaften Produkte. Der Händler wird insoweit dem Hersteller gleichgesetzt, als er die fehlerhaften Produkte in den Verkehr gebracht hat. Er haftet immer dann, wenn der Hersteller nicht ermittelt werden kann und der Händler es unterlässt, innerhalb von 3 Monaten dem Geschädigten den Hersteller des fehlerhaften Produkts anzugeben (siehe hierzu auch Beitrag AHK-Newsletter November 2021).

Der Zeitraum, während dem ein Geschädigter gegenüber dem Hersteller eines fehlerhaften Produkts eine Entschädigung für die ihm entstandenen Schäden verlangen kann, beträgt 10 Jahre. Innerhalb dieser Frist muss Klage erhoben werden. Nur eine außergerichtliche Aufforderung reicht insoweit nicht aus. Die 10-jährige Frist beginnt laut dem Gesetz in dem Moment, in dem der Hersteller das Produkt in den Warenverkehr bringt.

Der spanische höchste Gerichtshof hatte kürzlich über die Frage zu entscheiden, wann die 10-Jahresfrist im Falle eines Produkthaftungsanspruches gegen einen Händler beginnt. D.h., ob auch insoweit der Zeitpunkt des Inverkehrbringens durch den Hersteller ausschlaggebend ist.

Konkret hatte im zu entscheidenden Fall die Klägerin Schadensersatzansprüche gegen einen Händler aufgrund der Mangelhaftigkeit einer von diesem vertriebenen Hüftprothese geltend gemacht. Der Händler gehörte dem die Prothese herstellenden Konzern an und hatte es unterlassen, den Hersteller vor Ablauf der 3-Monatsfrist gegenüber der Geschädigten anzugeben, weshalb grundsätzlich eine subsidiäre Haftung des Händlers bestand. Allerdings hatte das Provinzgericht einen Schadensersatzanspruch noch abgelehnt, da es die 10-jährige Ausschlussfrist als abgelaufen ansah. Es hatte hierbei auf den Zeitpunkt abgestellt, an dem die Prothese vom Hersteller in den Warenverkehr gebracht worden war.

Der höchste spanische Gerichtshof korrigierte das Urteil des Provinzgericht zu Gunsten der Klägerin. Zunächst stellte das Gericht fest, dass es sich bei der 10-Jahresfrist im Unterschied zur 3-jährigen Verjährungsfrist um eine objektive Ausschlussfrist handelt, bei der es nicht darauf ankomme, wann der Geschädigte Kenntnis erlangt oder seinen Anspruch geltend gemacht hat. D.h. es sei unerheblich, wann die mangelhafte Prothese der Klägerin eingepflanzt worden sei.

Jedoch könne im Falle einer subsidiären Haftung des Händlers nicht schon auf den Moment abgestellt werden, an dem das mangelhafte Produkt durch den Hersteller in den Warenverkehr gebracht wurde, sondern der Lauf der Ausschlussfrist müsse erst in dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Händler das Produkt in Umlauf gebracht habe. Dies führte im vorliegenden Fall zur Haftung des Händlers, da dieser nicht nachgewiesen habe, wann die mangelhaften Hüftprothesen von ihm in den Warenverkehr gebracht wurden.

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