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Online-Coaching-Verträge sind häufig nichtig

30/09/2025
| Dr. Thomas Rinne, Lidia Minaya Moreno
Online-Coaching-Verträge sind häufig nichtig

Junge Unternehmer nehmen immer häufiger spezielle Business-Coachings in Anspruch, mit dem Ziel dort erworbene Fähigkeiten möglichst kurzfristig im eigenen Geschäftsbetrieb umzusetzen. Hierbei hat die rein digitale Durchführung die Abhaltung klassischer Präsenzveranstaltungen vielerorts bereits vollständig abgelöst. Wie genau Online-Veranstaltungen konzipiert sind, ist jedoch weit mehr als eine bloße  Praktikabilitätsfrage, wie sich jüngst in der  Entscheidung des BGH vom 12.06.2025 gezeigt hat (BGH, Urt. v. 12.6.2025 – III ZR 109/24):

I. Hintergrund der Entscheidung
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es maßgeblich um die Frage, ob ein Vertrag für ein „9-Monats-Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness“ nichtig sein könnte, weil die sich selbst als “Akademie” bezeichnende Beklagte über keine Zulassung des Fernlehrgangs durch die “Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht” verfügte.

Dies wiederum hing davon ab, ob das Kursangebot der Beklagten als Fernlehrgang im Sinne des FernUSG anzusehen ist.

II. Entscheidung des BGH

a) Räumliche Trennung
Eine der Voraussetzungen hierfür ist nach § 1 I Nr. 1 FernUSG eine räumliche Trennung zwischen Lernenden und Lehrenden. Während die Vorinstanz dies im Falle von Online-Unterricht ohne weiteres als gegeben ansah, bejaht die nach dem FernUSG zuständige Behörde dieses Merkmal nur bei (überwiegend) asynchronen Unterrichtsformaten. Synchron (also in Echtzeit) durchgeführter Online-Unterricht stehe Präsenzveranstaltungen nämlich funktional gesehen in nichts nach, wenn die Teilnehmer jederzeit die Möglichkeit haben Nachfragen zu stellen.
Der BGH ließ diese rechtliche Problematik im Ergebnis offen, weil jedenfalls in diesem Fall ein überwiegend asynchrones Online-Unterrichtsmodell vorlag, bei dem unzweifelhaft von einer räumlichen Trennung im gesetzlichen Sinne auszugehen sei.

b) Anwendung des FernUSG im B2B-Bereich
Der BGH hat darüber hinaus klargestellt, dass der persönliche Anwendungsbereich des FernUSG auch Unternehmer umfasse, weil das Gesetz nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmern unterscheide. Das FernUSG verfolge stattdessen ein gegenstandsbezogenes Schutzkonzept, weshalb B2B und B2C-Verhältnisse gleichermaßen erfasst werden. Auf die Frage, ob ein Coaching-Angebot sich an Verbraucher oder an Unternehmer richtet, kommt es demnach nicht an.

III. Fazit
Im Ergebnis hielt der BGH den gebuchten Online-Kurs für nach dem FernUSG genehmigungsbedürftig und sah den Vertrag über die Buchung dieses Kurses mangels einer solchen Genehmigung als nichtig an. Als Konsequenz dieser Nichtigkeit, war auch die Vergütung nicht wirksam vereinbart worden, weshalb die “Akademie” zur Rückzahlung der Vergütung verurteilt wurde.

Für Anbieter von Online-Coachings und anderweitiger Online-Bildungsangebote bedeutet dies, dass sie (um eine Erlaubnispflicht nach dem FernUSG zu vermeiden) darauf achten sollten bei der Konzeptionierung Ihres Angebots einen deutlichen Schwerpunkt auf synchron durchgeführte Veranstaltungsformate zu legen.

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