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Öffentliche Zustellung bei fehlender inländischer Geschäftsanschrift

30/06/2017
| Dr. Thomas Rinne, Johannes Brand, LL.M.
Öffentliche Zustellung bei fehlender inländischer Geschäftsanschrift

Eine fehlende oder falsche inländische Geschäftsanschrift kann zur Öffentlichen Zustellung von Dokumenten, beispielsweise von Klageschriften, führen, und schlussendlich schnell teuer werden. Das musste die Beklagte in einem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt aufgrund Urteils vom 06. April 2017 (Az. 3 O 415/15) schmerzhaft erfahren.

Deutsche Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) können zwar ihren Verwaltungssitz im Ausland haben, brauchen aber eine zustellungsfähige inländische Geschäftsanschrift. Damit soll Gläubigern der Gesellschaft die aufwändige Zustellung im Ausland erspart bleiben. Die inländische Geschäftsanschrift muss in das Handelsregister eingetragen werden. Enthält das Handelsregister keine oder eine falsche inländische Geschäftsanschrift, dürfen Dokumente öffentlich zugestellt werden. Die Öffentliche Zustellung geschieht durch Aushang oder online. Das heißt aber auch, dass die Verantwortlichen der Gesellschaft tatsächlich gar nichts von diesen Dokumenten erfahren. Bei Klageschriften kann das schnell zu einem vollstreckbaren Versäumnisurteil führen, das dann ebenfalls öffentlich zugestellt und daher rechtskräftig werden kann.

So war es auch der Beklagten, einer deutschen GmbH mit Verwaltungssitz in Luxemburg, ergangen. Diese berief sich noch darauf, dass die Klage doch an ihren Geschäftsführer hätte zugestellt werden müssen, dessen Adresse ebenfalls im Handelsregister angegeben war. Das Landgericht Frankfurt verneinte das. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lehnte das Gericht ab.

Deutsche Gesellschaften mit Verwaltungssitz im Ausland – typischerweise Vertriebsgesellschaften ausländischer Muttergesellschaften – müssen daher genau auf korrekte Angaben im deutschen Handelsregister achten, um Öffentliche Zustellungen zu vermeiden. Alles andere kann teuer werden.

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