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Nichtigkeitsgründe bei Time-Sharing-Verträgen / Nutzung von Gemeinschaftseigentum im Erbfall

31/05/2016
| Dr. Carlos Wienberg
Nichtigkeitsgründe bei Time-Sharing-Verträgen / Nutzung von Gemeinschaftseigentum im Erbfall

Gemäß des Urteils des Tribunal Supremo vom 15. Januar 2015 ist ein Time-Sharing Vertrag nichtig, wenn die Beschreibung des zu nutzenden Objekts sowie der genaue vereinbarte Nutzungszeitraum nicht hinreichend bestimmt sind. In dem Urteil wird ausgeführt, dass im Grundbuch das Nutzungsrecht der vertragsgegenständlichen Wohneinheit unter Angabe der Tage und Stunden, an denen das Nutzungsrecht besteht, genau zu bezeichnen ist. Dies ergibt sich aus Art. 1.7. und 9.1. des Gesetzes 42/1998. Ein Verstoß hat die Nichtigkeit des gesamten Vertrags zur Folge. Dieser ist dann gegen Rückgewährung der jeweils empfangenen Leistungen rückabzuwickeln.

Ein weiteres bedeutsames Urteil des Tribunal Supremo vom 9. Dezember 2015 regelt die Nutzung von Gemeinschaftseigentum im Erbfall. Bis zur vollständigen Erbauseinandersetzung war es bisher so, dass die Nutzung einer ererbten Immobilie nur durch einzelne Miterben bis zu deren Veräußerung im Rahmen der Erbauseinandersetzung nicht möglich war. Nach dieser neuen höchstgerichtlichen Entscheidung kann die aufeinanderfolgende und wiederholte Nutzung einer ererbten Immobilie durch nur einzelne Miterben eine gerechte Nutzungsweise des Gemeinschaftsguts darstellen, sofern eine gemeinschaftliche oder gleichzeitige Nutzung ausgeschlossen ist oder ein Miterbe eine solche Nutzung beantragt.

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